Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1926) (26)

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- IS34 St. Martins des hl. Bischofs Tag. „Adam Oehrin der zeit 'Regierender Landamman, Georg Schechlin alterAmman, Kannß Äopp Landeßhanbtma», Kannß Thöni, Bascha Wangner,Wolff- gang Sentin alle Gerichtsgeschworne, Peter Graw Landtwaybel, Andreaß Mayer, Ioß Thöni vnd Andreaß Wangner, alle Pfarrgenossen zu Eschen" bekennen: zwischen dem „Lobwür- -digen freyen fürstlichen Gotßhauß Vnßer Lieben Frauen zu Pfeffers" einerseits und Pfarrgenossen und Pfarrherr zu Eschen anderseits haben sich wegen des Zehenden ab etlichen Wein- gärten Spän und Zwiespalt ergeben. Aus dem Arbar des Gotteshauses Pfäffers habe sich aber sonnenklar erwiesen, daß diesem Gotteshaus vom Korn- und Weinzehenden zwei Teile, dem Psarrherr zu Eschen der dritte Teil zuständig ist. Abt Iodocg > und der Convent zu Pfäffers haben auf Zutun des Zacharias Furtenbach zum Schregenberg, gräflich hohenemsischer Rat und Landvogt zu Vadutz und Schellenberg und mit Ein- willigung des Paters Roberti Forbeßi 0. 8. K., Pfarrer zu Eschen beiderseits entschlossen, verglichen und vertragen wie folgt: Erstens soll das Gotteshaus Pfeffers und der Pfarr- herr zu Eschen nach Teilung ihres Zehenden den Pfarrgenossen zu Eschen „dreyßig viertl Wein zwey viertl rauch Korn, zwey Viertl Waitzen, Sechß Pfund Schmalz, ainhundert Pfundt Fleisch, ain Meßlin Salz, vnd dreißig Pfund Käß" zu geben, die Pfarrkinder dagegen den Wein- und Kornzehenden fleißig zu geben verbunden sein. „Wofern aber sich zutrüge, vnd der Wein (daruor vnß der lieb gott gnediglich bewahren wolle) nit geriete, vnd dreißig Viertel zehenden fallen wurden, alß dan dem Gotßhaus sambt dem Pfarrherrn fünfzechen Viertl, vnd den Pfarrgenossen die übrige fünfzechen Viertl gehören sollen. Vnd soll alwegen dem gotßhauß der zween tail, vnd dem Pfarrherrn der dritt tail yaim fallen." Sofern der Wein in einem oder mehr Jahren nicht geriete, sollen Gotteshaus und Pfarrherr „an Wein nichts schuldig sein", aber den^Pfarr- genossen die andern vorbeschriebenen Sachen an Korn, Weizen, Schmalz, Käs, Fleisch und Salz in angedeuteter Menge jähr- lich geben, ob der Wein gerate oder nicht. Zum andern sollen Gotteshaus Pfeffers und Pfarrherr schuldig sein, auf ihre
	        

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