Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1926) (26)

— 120 - 1499 Sant Lutzeu Tag. Die zu Fraucnfeld versammelten Sendboten und Räte der Eidgenossen bekennen: Namens des Freiherrn Ludwig von Vrandis sei vor sie gekommen Jacob Zwingger, Bürger zu Bischofzell, wegen der im letzten Kriege von den Eidgenossen dem v. Brandis entzogenen Grafschaft Vadutz und den darin» gesessenen und von den Eidgenossen in Eid und .Huldigung genoiiiineneu Leute». Weil uun „semliche Krieg" beendigt seie», wird über vorgebrachte Bitte die Grafschaft Vadutz mit aller.Herrlichkeit, Gerechtigkeit und Zügehörde dem Freiherr Ludwig von Brandis wieder übergeben; die darin Gesessenen werden ihrer Eide von den Eidgenossen mit dem Befehl entlasse», dem genannten Brandts zu huldigen, zu schwöre» und verpflichtet zu sein, wie sie vor Eingang des Kriegs schuldig gewesen sind. Sieglcr: Dominicus Frouven- ueld vo» Zürich. Siegel und Pergament gut erhalten. 8̂ Vgl. Kaiser-Büchel S. 329. 1537 Juni 4. Georg Pargandt von Balthers der Zeit Amann der .Herschaft Vaduz tut kund: An vor etlichen Iahren geschwebter „peurischer Aufruer" gegen den Grafen Rudolf zu Sulz, Kerr zu Vaduz und Schellenberg, sei er teilhaftig gewesen und an dem von Arban von Landegg zu Vaduz mit „gemeiner paur- schafft" über Auftrag des Kaisers und des Grafen Rudolf zu Sulz gehaltenen Tag zur Abstellung gedachten Aufruhrs habe er sich gegen Erbhuldiguug, Amt und Gericht in „peurische ende" eingelassen und vorgenommen, nach Chur zu schicken, den gemeinen drei Bünden zu danken dafür, daß sie den von dem Kaiser nach „Würtenberg" verordneten „Spaniger" den Durch- zug verwehrten; vor dem versammelten Rat habe er sich „un- geschicklich" und gegen seinen Herrn verächtlich gehalten. Weiter habe er gegen das durch den Landvogt Caspar Mammendorffer zu Vaduz vou dem „gnedigen Herrn seliger gedechtnus" er- lassene Verbot der Verheiratung „seiner gnaden aigen vnd hindersäß" i» ausläudige Herrschaften und luhrische Orten und der Behausung solcher aus Unwissenheit nach auswärts Ver- heirateter seiue eheliche Tochter nach Maienfeld verheiratet und hernach behauset sowie ihr Handreichung erfolgen lassen. Ferner:
	        

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