Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1925) (25)

— lll — Man übersehe nicht, daß alle diese Stiftungen schon bei der Uebernahme der Regierung durch den jetzigen durchl. Fürsten be- standen haben und daß die großen Stiftungen unseres gegenwärtigen Fürsten nicht damit aufgezählt sind. Des Fürsten Hartmann I. Spitalstiftung im Markt Mistelbach in Mähren. Das Armenspital in Mistelbach war eine alte Stiftung des liechtensteinischen Hauses, aber durch langjährige Mißwirtschaft und infolge der Zeitereignisse waren die Einnahmen dieser Stiftung teils verloren gegangen und teils für andere Zwecke verwendet worden. Fürst Hartmann stellte mit seinem neuen Stiftbrief von l64l das Spital wieder her, „damit die armen Antertanen dasselbe als Almosen ewig genießen, im hl. Gebet und anderen guten Werken sich übend leben und also für die Stifter und alle Lebendige und Tote unseres Hauses von Liechtenstein und Nikolsburg ihr instän- diges Gebet, nämlich täglich sowohl Winters- als Sommerszeit in der Frühe und Nachmittag zu gelegener Stunde einen Rosenkranz, jeder zu 5 Gesätzen samt der hl. Litanei der Gottesgebärerin Jungfrau Maria (und wann solches geschieht, soll jedesmal in der Spitalkirche ein Zeichen mit der Glocke gegeben werden) Gott aufopfern sollen." Aus der vermehrten Stiftung können und sollen 13 Personen im Spital erhalten werden. Es werden genaue Vorschriften gegeben über die Verwaltung der liegenden Güter und der Gelder. Nur würdige Arme sollen auf- genommen werden und nur Untertanen des Fürsten. Was ein Armer an Gütern mitbringt, kann er zeitlebens behalten; hat er beim Tode weder Frau noch Kinder, fällt sein Besitz dem Spital zu. Jeder Arme erhält täglich für 2 Kreuzer Brot, alle Fleischtage für 3 Kreuzer Fleisch; Wein soll jedem alle Fasttage des Jahres jeder Person täglich eine halbe Achter Wein aus dem Spitalkeller, an den Festtagen aber als an Ostern, Pfingsten, Weihnachten, Mariä Himmelfahrt und Allerheiligen soll jedem Spitaler ein Achter Wein gegeben werden. Zwei ehrliche Bürger aus der Gemeinde haben die Aufsicht zu führen über die Vermögensverwaltung und den inneren Frieden des Hauses und die religiösen Aebungen.
	        

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