Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1924) (24)

— 87 kein Teil an dem andern dessentwegen auf keinerlei Weis oder Weg etwas zu suchen oder zu fordern haben solle. 2. Da hingegen zweitens die Frastanzer gedachten Melsern ihre in besagter Alp Guschgfiel habende 23 Kuhweiden samt Senntum, Hütten, Schirmen und all ander Zugehördt mit aller Recht und Gerechtigkeiten um fünfhundert und zehn Gulden käuflich über- lassen, die Bezahlung auch besagter 510 fl. bei löbl. Gotteshaus Altenstadt per 400 fl., sodann bei Andreas Kaiser, Bürger und Metzger zu Feldkirch 100 fl. Kapital samt Zins angewiesen, der- gestalt, daß die Käufer an besagten angewiesenen zwei Orten ihnen (den Verkäufern) ihre von sich gegebenen Obligationen ohne alle ihre Kosten und Schaden erlösen und zuhanden stellen, auch dessent- halben durchgehend für schadlos halten, bis zu Erfolgung dessen aber die verkauften Kuhweiden samt allem, andern ihnen x»-o sx- pressÄ uxpotkeca stehen sollen, welches dann die Käufer zugesagt und versprochen, die übrigen zehn Gulden aber gleich bar bezahlt haben. 3. Sodann drittens haben die vorderländischenAlpgenossen von Guschg- fiel den Melsern gleichfalls 17 Kuhweiden gegen bare Bezahlung von dreihuudertachzig und vier Gulden cediert und eingeräumt. Mithin auch sie als Mitalpgenossen auf und angenommen mit dieser ausdrücklichen Bedingung, daß sie sich durchgehends und in allem anderen in Konformität der aufgerichteten Alpsahungen den Alpgenossen gleich halten, einigen Vorteil weder mit Austrei- bung, Abtreibung, Fretzung der Schneeflucht noch anderes nicht suchen, auch mehr Recht oder Prärogativ auf keinerlei Weis noch Weg prätendieren, sondern mit denen Rechten und Gerechtigkeiten, so sämtliche Alpgenossen getreulich sich lediglich befriedigen lassen sollen, welches dann sie glltiglich eingewilliget und aus den Fall, auch ainige Prärogativ ihnen auf ainige Weis uud Weg zustä'ndich sein könnte, wurden sie sich dessen in allem, nicht das wenigste ausgenommen, für sich und ihre Nachkommen ausdrücklich begeben und renunziert haben. And zwar 4. die überlassenen 17 Weiden sonst in das obere Senntum gehörig wären, so ist aber bedingt und beschlossen worden, daß die sämtlichen 40 Weiden beisammen in dem erkauften Senntum, sie die Käufer, auf ihre Kosten und ohne Entgelt des andern Senntums sennen, beinebens aber wegen des gnäd. Herrschasts zu Vaduz jährlich
	        

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