Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1924) (24)

- 86 - ein Erkenntnis der Administrations-Kommission vor, wird dem Ver- treter der Frastanzer aufgetragen, dieses Erkenntnis bis zum 9. d, Mts. authentisch vorzuweiseil." Aus dem Tage zu Eins am 9. Juni 1703 erschienen wohl die Mälsner aber niemand von ihrer Gegenpartei. Das Protokoll dieser kurzen Tagung lautet: „Die Vertreter von Mäls wollen gewärtig sein, was die zu Frastanz jüngstem Bescheid zufolge weiteres produ- zieren werden. Weil aber von diesen niemand erschien, baten die Mälsner, sie beim früheren oberamtlichen Beschlußurteil zu schützen. Bescheid: Nachdem die Frastanzer den Beweis nicht haben erbringen können, daß sie den Erblehenzins von der Alp Guschgfiel mitabgelöst ' haben, hat es ein sür allemal bei dem Arteil vom 26. Juni 1693 sein unabänderliches Bewenden und soll dasselbe wirklich exequiert werden. Den Altenstadter bleibt der Regreß an die Frastanzer vorbehalten." Der langjährige Streit fand am 9. Juni 1704 seinen Abschluß dadurch, daß oie Frastanzer 23 und die Altenstadter 17 Kuhweiden von der Alp Guschgfiel an die Mälsner verkauften. Der Kauf- vertrag lautet wörtlich: „Zu wissen, 
demnach sich inzwischen der Gemaindt Mels gräf- lich vadnzischen Herrschaft als Staffelgenossen der Alp Guschg au einem — sodann denen Frastanzer» und mitinteressierten Alpgenossen der Alp Guschgfiel andernteils vor etwelchen Jahren her wegen aines gnäd. Herrschaft zu Vaduz vermög vorgewiesener Schadloshaltung abgelösten Lehenzins prätentierten Anstand und Zugrecht besagter Alp Guschgfiel sich Spän und Strittigkeiten erhalten, derentwegen dann baide Teil in amen kostbaren Rechtsprozeß erwachsen, daß hierauf zu ainister Abhelfung solcher lang geschwebter Svannigkeir, Erwer- bung beständigen Ruhestandes, auch mehrerer Pflanzung guter, fried- liebender Nachbarschaft von ermelten Parteien folgender Vertrag abgeredt und geschlossen worden. 1. Erstens 
haben sich die Melser samt und sonders 
für sich, alle ihre Erben und Nachkommen aller bisheriger Ansprach und Gesuch gänzlich verziehen und begeben, dergestalt, daß weder sie noch die Ihrigen, noch 
auch sonst jemand ihretwegen die Frastanzer und mitinteresfiertcn Alpgenossen der Alp Guschgfiel deshalber weiters anlangen, sondern alle bis dato geschwebte Strittigkeiten von bei- den Teilen hiemit lediglich aufgehoben, auch nach diesem Vergleich
	        

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