Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1924) (24)

— 23 — unser gnädigster Landesfürst insbesondere als Landesherr beitragen und Se. Majestät als allerhöchster Patronus nur subsidarisch ton-- kurrieren sollen, so muß mau billig Anstand nehmen; denn Se. Majestät sind sozusagen der einzige Grundeigentümer, der allerhöchste Patron und respektive clecimator universal!». Außer allerhöchst dem- . selben ist kein «jeciinswi- als Sc. Durchlaucht, aber nur mit einem Siebtel vom Ganzen, uud kein Grundeigentümer als die hiesige Hof- kaplanei St. Flvrin mit den wenigen Fnndationsgütchen. Wir haben uns also bewogeu gefunden, schon am 2. des vorigen Monats bei unserer höheren Behörde um Verhaltungsbefehl zu bitten, welche uns noch nicht zugekommen sind." Anter dem 18. April wandte sich der Pfr. Mähr abermals an das Guberninm in Innsbruck. Nachdem er persönlich in Innsbruck vorgesprochen uud eine Bittschrift eingereicht habe, sei eine Inter- vention des Guberuiums in Wien ersolgt, wofür er danke. Am 28. September 1804 sei ein Hofkammerdekret ergangen, daß der Bau der Kirche, des Pfarrhauses und der Scheune nach eingeschicktem Plan, Maß und Lieberschlag auf Kosten des Aerars erfolgen solle. Der Psarrer bat nun nm den Vollzug dieses Dekretes. Die Aus- gleichung wegen des Kosteubetrages zwischen dem Vogteiamt und Vadnzer Oberamt sei nicht vorauszusehen; so verstreiche die Zeit und die besten Handwerker gehen nach der Schweiz dem Verdienste nach; die Baumaterialien leiden Schaden, besonders der Kalk und das Zimmerholz, das schon 2 Jahre bereit liege. Die Gemeinde ver- liere den Mut und das 10 jährige Llngemach werde immer größer. Darans befahl das Gubernium dem Kreisamt sofort einzube- richten, was mit dem Vaduzer Oberamt vereinbart worden sei. Das Kreisamt hatte an das Gubernium die geistreiche Anfrage gerichtet, ob man dem liechtenst. Oberamt die Pläne aushändigen dürfe; da- durch werde der Bau immer weiter hinausgeschoben. Es erhielt da- rauf folgeude Autwort: „Nach dem Hofdekret vom 28 Sept. 1804 hätte man wirklich nicht erwartet, haß das Kreisamt einen Anstand nehmen sollte, dem liechtenst. Oberamte die Pläne etc. zur Wiedererbauuug der abge- brannten Gebäude zuzustellen. Das Hofdekret enthielt ausdrücklich, daß die Vauführung dein Baumeister Weirather aufzutragen, die Herbeischaffung der Erfordernisse aber und die Verrechnung dein
	        

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