Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1923) (23)

90 IV, Die Seelsorge seit dem Untergang des Klosters St, Luzi. Prozeß über sich ergehen zu lassen. Er habe sich einer Resignation nicht abgeneigt erklärt, wenn ihm eine andere passende Versorgung gewährt würde. Indessen gehe er nicht außer Landes, da er den st,tstlichen Schutz angerufen habe. Bei seinein Rufe sei es aber un- möglich, ihn hierzulande unterzubringen. Das Eubernium wird dann um einen Vorschlag gebeten. — Auch das Oberamt berichtete im gleichen Sinne und daß der Hofkaplan Frömmelt zum Provisor er- nannt sei. Unter dem 15. Juni 1831 fragte das Kreisamt beim Eubernium an, ob Konzett noch Anspruch auf den Tischtiiel haben könne, d. h. ob derselbe wieder auflebe, da er ihm von der bairischen Behörde anno 1313 unter der Bedingung verliehen wurde, daß er im Lande diene; ob die Verpflichtung für ihn auch auf den Religionsfond übergegan- gen sei. Das Eubernium antwortete: Pfr. Konzett habe den Tisch- titel seines Benefiziums. Das Vorgehen der Benderer verstoße gegen die Staatsordnung, die gewaltsame Absetzung gegen die Rechte des Patrons. Der Herr Konzett gehe Osterreich nichts mehr an. Er sei Diöcesan von Chur und liechtensteinischer Staatsbürger geworden. Auch das Kreisamt schrieb an das Eubernium, Konzett sei auch nach seiner Absetzung Angehöriger Liechtensteins und dort zu verhalten. Konzett resignierte am 27. Juli aus die Pfarrei, obwohl ihm das Eubernium die wenig tröstliche Mitteilung machte, er dürfe aus dem kaiserlichen Patronate keine Hoffnung auf eine Sustentation ableiten. Auch befahl die Behörde, die Pfründe sofort zur Wiederbesetzung auszuschreiben. Konzett sah sich nun genötigt Liechtenstein und Oster- reich zu verlassen. Er erhielt eine provisorische Anstellung bei Heil- bronn im Dekanat Neckarsulm in Schwaben. Damit hörten die Ver- handlungen auf. Nun verlangten die Vertreter der drei zur Pfarrei Bendern ge- hörenden Gemeinden, daß für einen ständigen Vikar eine eigene Pfründe errichtet werde, weil ein zweiter Geistlicher für die ausge- dehnte Pfarrei durchaus notwendig sei und das friedliche Verhältnis zwischen beiden nur durch eine Teilung der Pfründe möglich sei. Die Gemeinden ervoien sich gegen Auslieferung der Pfründgüter jähr- lich 1000 Gulden zu erlegen, 600 für den Pfarrer und 400 für den Vikar. Die Wohnung des Vikars soll auf Kosten des Ärars im Pfarr- hof eingerichtet werden. Das Eubernium legte die Frage dem Ober- amte vor, schrieb dann aber an das Kreisamt im Sinne des Oberam-
	        

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