Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1923) (23)

86 lV. Die Seelsorge seit dem Untergang des Klosters St. Luzi. nichts hinterlassen als einen alten Koffer mit einigen Kleidungsstücken, eine Erbteilung gebe es da also nicht. Das österreichische Landgericht fragte nach ?: Maisers Tode beim Vaduzer Oberamt an über das Einkommen der Pfarrei Ben- dern, da es dieselbe besetzen wollte. Das Oberamt antwortete, der Pfarrer von Bendern habe einen Cooverator zu unterhalten und be- ziehe ein Einkommen von 753 Gulden. Die beidm Herren haben den Religionsunterricht in den Schulen zu Gamprin, Ruggell und Schel- lenberg und den Gottesdienst in der Pfarrkirche zu Bendern und in den Kapellen zu Ruggell und Hinter-Schellenberg zu versehen. Da mit ?. Maiser der letzte Prämonstratenser von St. Luzi aus Bendern schied, stellte das Priesterseminar einen Pfarrprovisor in der Person des Tiroler Priesters Jos. Anton Theuille. Der berühmte Regens Purtscher gab sich vergebens alle Mühe, Bendern für das Se- minar zu retten. Im Jahre 1817 klagte das Feldkircher Rentamt beim liechtenst. Oberamt gegen den Pfarrprovisor Theuille, weil er auf den Lehen- gütern zu Bendern, Eschen und Schönbühl habe Eichen umhauen las- sen, was ein Eingriff in fremde Rechte bedeute. Es sei eine Frechheit. Das Oberamt soll vom Provisor die Erklärung abverlangen, dasz er auf alle Ansprüche aus Bäume und Hölzer der herrschaftlichen, vom! Kloster St. Luzi herrührenden Güter verzichte. Sonst würde gericht- lich gegen ihn eingeschritten werden. Das Oberamt schrieb daraufhin dem Beklagten, da sich kein si- cheres Recht nachweisen lasse, müsse der Holzbezug aus den Lehengü- tern eingestellt werden. Der Landvogt Schuppler richtete auch einen Privatbrief an Herrn Theuille. Er (Theuille) sei vom Altrichter R. belogen worden. Er (der Landvogt) müsse das Rentamt im Besitze des Holzes schützen, doch lasse er den Weg zur friedlichen Verständigung offen. Wenn der Provisor seine Sache beweisen könne, solle er den Rechtsweg nicht scheuen. Früher seien Abtei und Pfarrei nicht so geschieden gewesen, daher der Holzbezug. Das Recht der BeHolzung müßte vom Zeit- punkte der Separation an bewiesen werden. Jn den Separations- akten in Vaduz sei ein solches Recht nicht erwähnt. Sollten andere Behelfe vorliegen, werde das Oberamt die Pfarrei in ihrem Rechte schützen.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.