Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1923) (23)

IV. Die Seelsorge seit dem Untergang des Klosters St. 
Luzi. 33 bühre der Krone von Baiern, das Recht der Einsetzung beanspruche das Vaduzer Oberamt. ?. Maiser fügte sich in die Verhältnisse und meldete sich beim tonigl. General-Kommissariat als Kandidat. Er erwähnt in seinem Schrei- ben, daß seine Ordensbrüder seit 600 Jahren die Psarrei verwaltet haben, daß man dem Kehle die Pfründe belassen habe, um ihm leine Sustentation geben zu müssen, daß er (Maiser) seit 16 Jahren neben dem kranken Pfarrer fast ganz allein die Pfarrgeschäfte be- sorgte und zwar in bösen Zeiten, bei dem Einfall der Franzosen mit Lebensgefahr, daß die Zeugnisse der Pfarrkinder und der welt- lichen und geistlichen Behörde für ihn sprechen und daß er bereits als Provisor bestellt sei. Die beiliegenden Zeugnisse waren auch eine gute Empfehlung für ihn. Nun hatte aber das bischöfliche Ordinariat von Chur gegen die Wahl durch die bair. Regierung Verwahrung einge- legt. Der Rechtsnachfolger des Klosters St. Luzi war durch päpst- lichen Entscheid und durch den Vertrag von 1306 das Priesterseminar in Chur oder dessen Eigentümer der Bischof. Dieser hatte also das Recht den Pfarrer von Bendern zu ernennen und er berief sich auch auf dieses Recht. Das teilten die Feldkircher dem Landvogt mit und ersuchten iHn, beim Bischof die Bestätigung des ?. Maiser als Pfar- rer zu erwirken. Natürlich schrieb Schuppler zurück, er werde gerne auf diese Bitte eingehen; er werde schon Mittel und Wege finden den „Unfug", des Ordinariates zu beseitigen, wenn es nicht gütlich gehen sollte. ,< Er »schrieb am 29. Juli an das Ordinariat in sehr gereizter Fonn..^Das Kloster St. Luzi habe kein Patronatrecht auf Bendern gehabt. Dieses stehe jetzt dem König von Baiern zu! Wenn das Ordinariat nicht den Maiser als Pfarrer zulasse und die Jnvestur verweigere, so werde man unliebsame Maßregeln treffen. Basiern habe schon viel Geld für die Eebäulichkeiten der Pfründe zu Bendern verwendet, für die Stallung, Umzäunung u. s. w. — Schuppler sucht seinen Standpunkt durch eine lange geschichtliche Auseinandersetzung zu begründen. Aber er war auf ganz falscher Fährte. Er kannte das Rechtsverhältnis des Klosters St. Luzi zur Pfarrei gar nicht. Er spricht in seinem Schreiben immer von der „Abtei Bendern" und vom Patronatrecht derselben. Aber Bendern war nie eine Abtei, son- dern gehörte jener Abtei St. Luzi als rechtliches Eigentum an. Die Pfarrei Bendern war der Abtei St. Luzi inkorporiert d. h. das Klo- tz-
	        

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