Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1923) (23)

III. Die Ceelsorge bis zum Untergang des Klosters. 
47 verabfolgt worden. Sobald aber unser Herr Vater sei. die Meß abgeschafft und evangelische Prediger aufgestellt hat, haben die über Rheins solche Gefalle länger nicht geben wollen, sondern zurück behalten und vorge- wandt, dasz solche Eefälle zu der Mesz und nicht zu der luterischen Lehre von ihren Altfordern gestiftet wor- den seien. Könnte man also den Pfaffen von Bendern mit gleicher Münz bezahlen und ihm solchen kleinen Zehnten hingegen einbehal- ten und der Pfrund zu Salez abfolgen lassen. Weil aber gleichwohl solche Pfrund zu Salez sich jährlich nicht über 30 fl erstrecken mag und in viel weg nötig sein wird sowohl der Haager als der Salezer halb solche Pfründe mit einem eigenen Predikanten zu bestellen, so haben wir der Herren von Zürich Rat pflegen wollen. Was ihr Gutachten hierin am besten zu verhalten, denn wir unsersteils, da sie uns allein den Rücken halten wollen u. s. w. Und so wenig der Graf von Sulz seinen Untertanen, wenn die auch von alters hierüber auf unsere Seite zur Kirche gehört hätten, dieserzeit gestatten würde, die Predigt und heilige Sakramente nach evangelischer Lehre anzuhören und zu gebrauchen, so wenig sind wir schuldig, die Unsrigen in der Abgötterei sterben und verderben zu lassen, inmaszen wir es dafür halten, daß die Herren von Zürich uns hierin im allergeringsten nicht verdenken, sondern viel mehr, wo nötig, der Gebühr handhaben, schützen und schirmen werden. Dasz aber der Pfaff von Ben- dern die Kollatur oder Lehre der beiden Pfründen Salez und Senn- wald prätendiert und vorwendet, damit hat es kein andere Gelegenheit als unserem Bruder Johann Christof wohl bewußt, welcher den Her- ren deswegen notwendigen Bericht wird zu tun wissen." Dieses Schreiben spricht eine deutliche Sprache. Kurz gesaßt ist der Inhalt folgender: Weil die Verbindung unseres Vaters Ulrich Philipp mit der Regina Marbach nach katholischer Lehre ungesetzlich war, bei den Katholiken als Konkubinat galt (weil die wirkliche Ehe- frau noch lebte), werden wir Söhne aus dieser Verbindung als un- ehelich und vom Erbrecht ausgeschlossen betrachtet. Und weil der grö- ßere Teil der Bevölkerung der hohensarischen Gemeinden, besonders die in Sar und Haag katholisch bleiben wollen, muß, damit wir un- serem Vater im Namen und Besitz nachfolgen können, das ganze Volk zum evangelischen Bekenntnis gezwungen und die katholische Re-
	        

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