Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1923) (23)

32 III. Die Seelsorge bis zum Untergang des Klosters. „Weiter, so wir betrachten und ermessen, daß unser tätlicher Leib dem Gras und alle zeitliche Ehre und Güter den Blumen des Erdreichs, die morgens grünen und lieblich blühen und aus- gehen, abends aber dürr und verblichen sind, nicht unziemlich schleichen wie das Wasser und wie der Schatten zergehen und nimmer in einem Zustand bleiben, sondern täglich uns dem Tode nähern, weshalb die Stunde des Todes, deren wir ungewiß aber nichts gewisser als des Todes sind, zuvorkommen wollen und darum unser, auch unser beiden Vater und Mutter und aller unserer Vordern Seelen Heil zu schassen und zu fördern, — so haben wir beide verordnet, und gegeben einem jeden Kirchherrn im Sennwald, der zur Zeit dort sein wird, 10 Gulden rheinisch an Gold an eine jährlich ewig währende Iahrzeit, mit der Be- dingung, daß ein jeder Kirchherr im Sennwald alle Jahre zu den vier Fronfasten am Abend mit einer Vigil und morgens selb- sechst mit zweien gesungenen Aemtern, eines von Unserer Lieben Frau, das andere von allen gläubigen Seelen, und mit vier ge- sprochenen Messen für uns beide und für unser beiden Vater, Mutter, Vordern und Nachkommen, und für alle, die uns Hand- reichung, Steuer, Hilfe und Gutes getan. Dazu auch abends und morgens über unsere und unserer Vorsahren Grabstätte ge- hen mit Weihwasser und Weihrauch, wie es sich gebührt. Der- selbe Kirchherr im Sennwald soll auch vier Wachskerzen ehrlich, wie sichs gebührt, zu den vier Jahrzeiten auf unsere Grabstätte aufstecken und anzünden. Item soll auch fürderhin in Ewigkeit ein jeglicher Kirchherr im Sennwald ein ewiges Licht vor dem hl. würdigen Sakrament Tag und Nacht brennen, dasselbe und die beschriebene Jahrzeit auf seine Kosten unabgänglich und nie erlöschend halten ohne unser und unsrer Erben und Nachkommen Kosten und Schaden. Begäbe es sich aber über kurz oder lang, daß einem Kaplan an der oben bestimmten ewigen Stiftung der ewigen Messe, oder einem Pfarrer an den erwähnten 10 rheinischen Gulden für die Jahrzeit ohne ihr Versäumnis oder Liderlichkeit mit Gewalt oder sonst etwas abginge, sei es an Zins oder Hauptgut oder an den Umerpsänder, so sollen wir, unsere Erben oder die Inhaber des Schlosses Forstegg der Pfründe und Jahrzeit den Abgang er- setzen.
	        

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