Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1923) (23)

X. Vom Oehrischen Hof. 
153 in dem vollen Bewußtsein, daß weder der Hof noch die Waldungen Pfründeeigentum seien, in seine Fassion aufgenommen und dadurch denjenigen, der im Namen des Rentamtes faiierte, irregeführt, daß er diese Realitäten in der betreffenden Fasjion ausließ in dier Mei- nung, sie seien unstreitiges Pfründeeigenium." Während der Pfar- rer den Ohrischen Hof als Eigentum faiierte, habe das Rentamt des- sen Ertrag bezogen. Erst als anno 1311 das Gampriner Grundbuch fertig war, habe der Psarrer die 60 Viertel Korn beansprucht und dem Rentamt ein Zeugnis ausgestellt, das auf Unwahrheit beruht habe, aber hinreichend war, die verrechneten Beträge von 1866—1369 —1310 wieder in Ausgabe zu stellen. Der damalige Pfarrer habe seinen Anspruch aus den Öhrischen Hof mit dem Vorgeben begründet, die 60 Viertel Korn seien vom ersten Besitzer der Statthalterei, dem Fürsten von Oranien anno 1802 ihm überlassen worden; dagegen die nachfolgenden Geistlichen und namentlich ein gewisser Theuille hätten behaupten, der Hof sei der Pfründe auf ein 1305 eingereichtes Gesuch von der österr. Regierung gegen das aus dem Rankweiler Lehen zu beziehende Eetraide und Stroh abgetreten worden. Alles sei uner- wiesen. Der Lehenzins aus dem strittigen Hof betrug 177 Gulden. Unterdessen bezog der Pfarrer ruhig die ihm zugewiesenen Ein- künfte aus dem Hofe. Jm Juli 1839 schrieb das Kreisami an das Eubernium in Inns- bruck, es wäre sehr wünschenswert, daß der Streit wegen dieses Hofes endlich aus der Well geschafft würde, und trug auf einen Vergleich an. Die Stimmung in Liechtenstein sei gegenwärtig gegen Osterreich nicht günstig. Als im Jahre 1840 die Staatsbuchhaltung beauftragt worden war, die vom Rentamt eingesandien Wertanschläge über die in Liech- tenstein sich befindenden und zur Veräußerung beantragten Gefälle der Klöster Sr. Johann und Si. Luzi zu prüfen, antwortete die Buchhaltung: Um zur Veräußerung schreiten zu können, müssen zu- erst die Schupflehen in Erundzinsgüter umgewandelt und die Diffe- renzen wegen des Ohrischen Hofes ausgeglichen werden. Es dürfte sich auch fragen, ob die Ansprüche des Ärars auf diesen Hof nicht sol- len fallen gelassen werden. Die Entscheidung liege am Hofe zu Wien. Die kaiserliche Hofkanzlei, bei der die Entscheidung lag, ließ die Sache in Hinsicht auf die ganz anders lautende Darstellung von kirch- licher Seite, und weil das Oberamt in Vaduz mit aller Entschieden-
	        

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