Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1923) (23)

X. Vom Oehrischen Hof. 
151 Cameral-Bezirksverwaltung: „Wie man sich leider überzeugt halten muh. hat sich das löbliche Fiskalamt wirklich sehr große Mühe ge- geben, um die rentämtlichen Berichte zum Nachteil der allerhöchsten Interessen, zu deren Verwahrung es eben so gut wie das Rentamt berufen ist, zu entstellen. Zu der Wahrscheinlichkeit oder Vermutung, daß der Shrische Hof zu Gamprin oder die von demselben ausge- henden Getraidedienste von 60 Viertel der Pfarre Bendern zur bes- sern Sustentation abgetreten worden sei, hat sich das Rentamt nie hingeneigt, und man roütde es bei der gegenwärtigen Sachlage um so weniger dazu bewegen können, als es sich selbsten widersprechen würde, und zwar blos auf Grund leerer Worte und Behauptungen geistlicher Herren, auf welche man, wie es scheint, ein großes Gewicht legen will, um dasjenige, was erwiesen ist, und so klar vor Augen liegt, in Zweifel zu stellen,- allein so lange den ausgestellten Behaup- tungen oder den diesseitigen Berichten keine schriftlichen Beweise ent- gegen gestellt werden, ist niemand vermögend mit leeren Worten das Rentamt von der Meinung abzubringen, daß der Öhrische Hof zu Gamprin durch förmlichen Betrug an die Pfründe Bendern gelangt sei und daß die Pfründe sich in unredlichem Besitze befinde. Das Ge- traide von diesem Hofe wurde stets bis 1809/10 zum Rentamt ab- geführt, was die Rechnungen klar erweisen, weil dasselbe in der Rech- nung von 1810/11 für die vorhergehenden Jahre 1306/7 bis 1809 —10 mit 437 fl 15 kr. in Ausgabe gestellt worden, was nicht hätte Platz greifen können, wenn früher die Einnahme nicht erfolgt wäre. Das Zeugnis, womit diese bedeutende Ausgabepost gedeckt wurde, ist falsch und verdient nichts weniger als einen unbedingten Glauben, weil es das Interesse des Ausstellers betraf und die in demselben auf- gestellte Behauptung, daß nebst anderen Renten und Gütern der or- ganisierten Klosterpfarrei Bendern von ihrem ersten Besitzherren, dem Fürsten von Oranien, auch die jährlichen Lehenzins-Schuldigkeiten von denen Lehensinhabern des Öhrischen Hofes überlassen worden seien, als eine rein erdichtete Lüge erscheint, die nicht bezweifelt werden darf, weil der Rentbeamte Fritschner selbst bezeugte (1306), daß der Hof einen Bestandteil jener Luzischen Gefälle bilde, die in rentamtlicher Verwaltung stehen, und weil durch den mittlerweile aufgefundenen Ausweis alle jene Gefälle und Güter, welche unter Oraniens Regie- rung der Pfarrei pro Lugtentgtione zugewiesen wurden, auf legale Art nachgewiesen werden, worunter weder der Ohrische Hos noch die
	        

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