Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1923) (23)

X. Vom Oehrischen Hof. 
149 zur Sprache, als die Verhältnisse der Pfarrei wegen des Anspruches des österreichischen Ärars auf die Interkalarfrüchte erörtert wurden. Damals war das Rentamt der entschiedenen Ansicht, dasz der Hof mit der Pfarre vereinigt wurde. Ausfallend ist aber der Bezug von Flachs und Eiern und Geld und der Ehrschatz alle 15 Jahre durch das Rentamt. Ob ein Rechtsstreit mit Erfolg angefangen werden könnte, dürfte wohl hauptsächlich von dem Um- stände abhängen, ob es bewiesen werden kann, dasz die Güter der Statthalterei von Nassau an Osterreich kamen. Das lasse sich aber beweisen. Ein Prozeß brächte doch endliche Sicherheit. Darauf ersuchte das Rentamt das Kreisamt, die Registratur von Eünzburg auf die fraglichen Akten von 1395 zu untersuchen. Das Kreisamt, wie auch die Kameraloerwaltung zeigten sich ge- neigt, den Streit wegen des Hofes einzustellen. Das brachte das Rentamt in Harnisch. Es antwortete am 16. Juni 1836 in unwilligem Tone: Der Pfarrer von Bendern hat diese 69 Viertel Eetraide widerrechtlich an sich gezogen. Panischer Schrecken hat das Churer Ordinariat durch sein beim Vaduzer Ober- amt eingereichtes Gesuch um Schutz feiner Besitzrechte bei der Ka- mera!-Verwaltung eingejagt und den Weg versperrt, auf dem nach unerschütterlichen Grundsätzen (!) das Mein und Dein entschieden wird, so daß man lieber den Domänen Schaden zufügen will, als sich mit einem religiösen Körper in einen Rechtsstreit einzulassen, der wenig Anstrengung gekostet hätte. Es ist unwahr, daß die Pfarrpfründe Bendern jemals das Recht hatte, aus den in Vorarlberg ausgehen- den vom ehemaligen Kloster St. Luzi herrührenden Lehengefälle 76 Viertel Korn und Stroh anzusprechen. Diese Lehen sind ein Eigen- tum des Klosters gewesen und gehörten der Statthalterei. Durch das Droit d'Epave*) sei aber die Statthalterei mit allen ihren Gütern i. I. 1892 an Oranien gekommen. Von diesem sei dem Abt und den Konventualen wegen ihrer großen Not aus dem Vorarlberger Lehen 14 Viertel Korn und 3 Viertel Türken und 13 fl 42 kr. pro 1603 gegeben worden. Nach fruchtloser Verwendung der Nassauischen Re- gierung bei Osterreich um Zurückstellung dieser Lehen seien dem Klo- ster St. Luzi aus den in Liechtenstein ausgehenden Lehenfrüchten unter zweimalen 15 Malter Korn bewilligt worden. Der Ohrische Hof sei ") Zu deutsch „Strandrecht", das Recht auf herrenloses Gut. Unter dieses wurde also das Kirchengut gezählt! 1 5 »
	        

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