Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1923) (23)

143 X. Vom Oehrischen Hos. reichischen Regierung als ein in ihrem Gebiet liegendes Eefälle ein- gezogen worden sind. Wenn nun der Geistlichkeit von Bendern jene 60 Viertel und allenfalls der Ehrschatz «indiziert werden sollen, so muß der Prozeß nach österreichischen Gesetzen vor sich gehen und vor allem nachgewiesen werden, daß Nassau im Besitze jenes Hofes war, und ihn an Osterreich abgetreten hat. Es wird sich dann weism, welche Beweise die Geistlichen für ihre Ansprüche beibringen werden. Zu wünschen wäre, daß das Gesuch, welches die Geistlichen anno 1305 bei der Regierung in Eünzburg um Überlassung des Ohrischen Hofes oder eigentlich der erwähnten Erträgnisse eingestellt hat, aufgefunden werden könnte, weil dasselbe Aufschluß geben könnte. Wahrscheinlich ist über dieses Gesuch wegen des eingetretenen Krieges keine Erledi- gung erfolgt. Wäre aber diese Überlassung von Seite der österr. Regierung genehmigt worden, so würde die vorliegende Frage von selbst gegeben sein. Übrigens ist früher nur namentlich von dem Pfr. Theuille in der Vorstellung vom 11. Dez. 1319 dahin geäußert worden, daß von dem Kreiskommissär v. Fintler von Bregenz die Sache untersucht und dann festgesetzt worden sei, daß der Pfarrei statt des Zehentstrohes und des Rankweiler Eetraides der zwar minder erträgliche Hof für immer einverleibt wurde. Was das Recht des Obereigentums und des Ehrschatzes anbe- trifft, scheine die Pfarrgeistlichkeit denselben nie bezogen zu haben. Das und der Umstand, daß die vom Hofe gehenden Abgaben von 3 Pfd. Flachs oder 4 fl und 2 fl Hanf- und Eiergeld noch jetzt dem Rent- amt entrichtet werden, läßt vermuten, daß wenigstens das Obereigen- tumsrecht beim Ärar geblieben ist. Es ist möglich, daß die Eefälle aus Vorarlberg der Pfarrei Bendern, welche doch einiges, wenn auch zum Unterhalte der Pfarrgeistlichen bei weitem nicht genügendes Ver- mögen hatte, eigentümlich waren, und daß sie vielleicht aus Irrung als Staatsvermögen behandelt worden sind. Es wird dann um Zusendung der nötigen Akten ersucht. Das Kreisamt antwortete: Wir bedauern, die nötigen Auskünfte über den Ohrischen Hof nicht geben zu können. Die Akten jener Kom- mission, durch welche von dem ehemaligen Kreiskommissär v. Fintler der Pfarrei Bendern der Ohrische Hof an die Stelle der eingezogenen Eefälle von dem Rankweiler Lehen einverleibt worden sein soll, kön- nen nicht gefunden werden. Nur anno 1816 und 1817 kam der Hos
	        

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