Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1923) (23)

146 X. Vom Oehrischen Hof. ben solle. Diese Darstellung ist Tatsache, die sich durch unleugbare Zeugen beweisen läßt, die von dortigem Geschäftsgang genauere Kenntnis haben und den Übergabsbrief des Ohrischen Hofes in eige- nen Händen hatten und dessen Inhalt mit eigenen Augen auffaßten. Die traurigsten Wechslungen, die hier statt hatten, zerstreuten leider manche wichtige Schriften, die hart vermißt werden. Doch wenn auch keine anderen Gründe für diese Wahrheit bürgen könnten, so scheint ja selbst das so lange Stillschweigen, der so lange Aufschub der Ein- forderung, der sonst nicht so leicht stattfinden würde, wohl nicht der mindeste Grund des rechtsmäßigen Besitzes und der Ächiheit dessen zu sein, was ich hier vorgebracht habe." Unter dem 16. März 1826 wurde das liechtenst. Oberamt durch das östern Rentamt ersucht, die vom Pfarrprovisor Theuille genann- ten Zeugen zu verhören. Das Verhör muß für die Pfarrpfründe günstig ausgefallen sein; denn das Oberamt trat entschieden auf deren Seite und das Feld- kircher Rentamt schwieg einige Jahre über diese Angelegenheit. Erst i. I. 1334 griff der Nentamtsbeamte Jbele diesen Strei- punkt wieder auf. Er schrieb an die Kameral-Bezirksverwaltung, man solle sich um diesen Hof annehmen, damit er nicht für das Ärar ver- loren gehe. Derselbe sei immer auf 15 Jahre zu Lehen gegeben wor- den und habe 30 Viertel Kernen und 30 Viertel Rauhsrucht, 3 Pfd. Flachs und für Hanf und Eier 21/2 fl eingetragen. Korn und Flachs ziehe jetzt immer der Pfarrer von Bendern ein, das Ärar nur die 2i/s fl. ,,Das frühere Rentamt sei leichtfertig vorgegangen, indem es dem Pfarrer das Korn überlassen habe. Es sei darüber auch kein schriftlicher Akt vorhanden, nur der Pfarrer Wolfinger habe behaup- tet, der Ohrische Hof in Gamprin sei für das Zehentstroh und jene 76 Viertel Korn gegeben worden, welche früher aus dem Rankweiler Bruderhof verabreicht wurden. Das Ordinariat in Chur habe sich für die Pfarrei beim Vaduzer Oberamt verwendet und dort Unter- stützung gefunden. Darum sei laut Dekret der Gefällen- verwaltung 1820 entschieden worden, es sei von dem Anspruch aus den Hof Umgang zu nehmen. Das Rentamt habe diese Entschließung niemanden erösfnet, glaube aber diesen Ge- genstand neuerdings zur Sprache bringen zu sollen, weil das Ärar durch das Besitzrecht der Pfarrei zu sehr benachteiligt würde, sowie auch die Nutznießer, denen man den Zins wilkürlich steigere. Der
	        

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