Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1923) (23)

V. Geschichte des Benderer Patronatrechtes. 
111 des Pfarrhofes und der Kirche. Das Finanzministerium wollte von der Zahlungspflicht nichts wissen. Unter dem 30. Juni 1868 hatte der Pfarrer Schädler an die Regierung berichtet, er habe im März 1362 und im April 1364 we- gen der notwendigen Reparatur der baufälligen Gebäude reklamiert, dann in der Erwartung, dasz die Patronatsfrage ihre endliche Er- ledigung finden werde, keine weiteren Schritte getan, sei nun aber jetzt, um dem gänzlichen Zusammenbruch des Ökonomiegebäudes zuvorzukommen, genötiget, die Regierung wieder daran zu erinnern, sowie auch auf den sehr traurigen Zustand der Pfarrkirche, deren Be- nützung geradezu lebensgefährlich geworden sei, wie die Experten ein- stimmig versichern. Ein rasches Eingreifen sei ein Gebot der Mensch- lichkeit. Die fürstl. Regierung verlangte nun auf Grund des Bau-Kon- kurrenzgesetzes vom 12. Februar 1863 die Einsetzung eines Schieds- gerichtes zur Beilegung des Streites. Die österreichischen Behörden lehnten aber ein Schiedsgericht ab, und als die fürstl. Regierung (Landesverweser von Hausen) darauf erwiderte, wenn innert 4 Wo- chen von Seite des Ärars nicht ein Vertreter zum Schiedsgericht er- nannt sei, werde das liechtensteinische Landgericht dasselbe besorgen, da appellierten die Österreicher an die fürstliche Hofkanzlei in Wien. Aber die Hofkanzlei muszte sich an das Landesgesetz halten und ver- warf die Berufung. Da endlich wurde Dr. Alois Kostner als Ver- treter des Ärars gewählt. Zum Obmann wurde der Bischof von Chur erbeten. Dieser nahm die Wahl aber nur unter der Bedingung an, dasz das Schiedsgericht auch die Patronatsfrage zu entscheiden habe, womit die Parteien sich einverstanden erklärten. Die Finanz-Bezirks-Direktion in Feldkirch schrieb unter dem 20. Juni 1871 an die Finanz-Landes-Direktion in Innsbruck nach Auf- zählung und objektiver Bewertung aller zu Gebote stehenden Akten: „Die Wichtigkeit und die Menge der gegnerischerseits ins Feld gestell- ten Beweisgründe lassen sich schwer verkennen und vielleicht dürfte auch eine Erwägung nicht zu verachten sein, ob ein nochmaliger gütlicher Vergleichsoersuch mit der Gemeinde Bendern nicht einem unabänderli- chen Spruche durch ein Schiedsgericht vorzuziehen wäre. Im Falle einer ungünstigen Entscheidung steht jedenfalls sogleich ein Kostenbe- trag von 8000—10,000 sl für die unaufschiebbare Restauration der Pfarrkirche in Bendern und die Tragung der gesammten Baulast für
	        

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