Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1922) (22)

59 Sovil dan die nochmahlige einquartierung Reuter ilnd Fuetz volch betrist, waist der Herr anvor, und hab ich es .selbigem zue underschidlichen mahlen geschriben, 
daß so lang und nil Ich von 'der hochfürstl. Durchl. meinem gnedigsten Herrn (darumben und umb anderes zu diser sachen nottürstiges ich dero underem dato vom 16. dis auf dero gnedigistes Schreiben underthenigist zuegeschriben und selbiges Schreiben dem Herrn sambt ostentierung der copia sicherlich zue verfertigen als bald überschickt) oder dero Herren gehaimben Räthen als dem Herrn (wie es sonderlichen allen Gbristen zuthun aignet) als verordnetem Gbristen die gepürliche gebräuchige und allen Reichsconstitutionen gemeß verordnete caution und sum- marische schadloshaltung alles des ienigen 
schadens, so mir und meinen armen 
Underthanen so wol von des Herren volch als dem elrlweckten Feindt zugehen möchte, nicht empfangen, wie es dem bishero nit beschehen, Ich >auf dem meinigen als des Reichspoden einich quartier oder einlagerung geben noch vergunnen Kan 
noch soll. Dann wie solches und gedachte caution an ihme selbsten recht und billig, 5lls würdet solchem zugegen nicht sein sollen, daß der Rentieren Heu und Streu (dessen ohne das wenig vorhanden) ver- gebens geralcht, wie 
auch Flaisch oder schmalz ohne die vare be- zahlung zue der proviandt zugeben, wie der Herr meinem Landvogt angedeut, vil 
weniger so glaich gestrigs tags, als der Herr nur thails zu Pferd und wenig Futzvolchs zu 
seiner selbst guardi mit sich dahin genomben, beschehen, indeme gleich zum ersten Knblick den arme Underthanen und Leuthen zue Balzers, da sie das quartier gehabt, ihre hüner, gänse und schwein abgenomben, sondern auch dem armen lvürth' allda in 5fl Zehrung ausgeschlagen und davon gezogen. > Kus welchem ohnschwär abzuenehmben, was hernacher mit vollem Haufen beschehen wurde, und dahero mir umb sovil desto weniger zueverargen, daß ich ohne zuvor habende gepürliche caution und genügsame schadloshaltung auf meinem und des Ueichs- poden nicht quartier geben und verwilligen Kann, sondern da der Herr sich ohne solches und de facto dahin zue quartieren under- nehmben sollte, müßt ich selbiges 
nochmahlen so wol der Uöm. Rans. Maj. und Ständen des Reichs als auch Ihr hochf. Durchl. Erzherzog Leopolden zue Oesterreich selbsten nit allein höchstes Klagen, sondern auch den mir und meinen armen Underthanen zuegefüegten schaden so wol von dem Herren, als allen 
anderen, so mir wider die Recht
	        

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