Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1922) (22)

58 die meinigen zu dero und dero Erzfürstl. Haus willfährigen Diensten eusserist berait uni verbunden. Zu der) Erzfürstl. gnaden ich mich.gehorsamistes vleißes empfehlen thue. Geben Embs den 16. 5iprilis I62l. (Graf Kaspar o. hohenems). Kn den Oberst v. Naitenau schrieb er: Wolgeborner, sonder lieber Herr Freundt und Uachpar. Dem- selben seyen meine srcundtliche, willige Dienst zuvor! Des Herrn heutiges Schreiben, das ienige betreffende, so er gestrigstags mit meinem hauptman von La Tourt, wie auch meinem Landvogt zu Vaduz underschidlicher Puncten halber geredt, hab ich empfangen und sovil Erstlich die Geffnung des Schloß Vaduz anbelangt, bin ich deren dem hochlobl. Haus Oesterreich mit seiner ordnung nicht in abredt, allain das mir, als deine solches aigen- tWmblich zuegehört oder meinem alldahabenden und mich ver- tretenden haubtman, als der Zeit gedachtem von La Tourt das würckliche Tommando über das Schloß, die Porten und dessen Schlüssel gepürlichen und wie bei allen Geffnungen herkommen überlassen werde. Und weil hingegen Zch sowol im Schloß Gueten- berg als anderen des hochlobl. Haus Oesterreichs daselbst umb- ligenden Schlössern gleichergestalt die Geffnung habe, und die sachen derzeit also angestellet, daß mir -an berocihrung das Schloß Gueten- berg wegen meiner Landtgräniz zum höchsten gelegen, als begehr ich von dem Herren als zur diser sachen verordneten Obristen zu oernemben, ob der Herr die jenigen, so ich in ermelt Schloß Guetenberg 
zueschicken Vorhabens, guetroillg einnehmben wölle lassen und zu thun bevelchen. Iedoch auch anders nit, als das selbigem Vogt das Tommando über das Schloß und Porten zuvorderst auch verbleiben solle. 5lus welchen Fal dan und auf des Herrn ein- kommenden, richtige und lautere Erklärung mir nit zuwider (ohn- angesehen meines erachtens dessen nit noth wäre, weilen ich selbiges alberait hicvor starck besetzt) das von dem Herren verordnete volch in ermelts Schloß einnehmben zulassen, weiters und mehrers als die alte observanz und herkommen mitbringt, würdet der herr- verhossentlich nit begären.
	        

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