Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1921) (21)

c)6 haben, von dieser auch die Zach mit Zuziehung des hochsürstlichen Liechtensteinischen Gberamts in reife und genaue Deliberation gezogen worden,' als chat man ihnen Unterthanen, jedoch ohne Zustehung des geringsten Rechts, auch bloß allein aus einer Gnad, und ohne To'nsequenz, mithin nullc» alia litnw cjuam ^rAtioso und in Hoffnung, daß sie Unterthanen ihre ohnedem schuldigste Treu und Gehorsam noch serners und zu allen Zeiten zu ihrer gnädigsten Landesherrschaft und Durchlauchtigsten Hauses Liechtenstein unverbrüchlich halten und zu allen Zeiten hiemit continuiren werden und sollen, von gnädigst anwesender hochfürstlichen Tommission in ein und andern sud spe r^ti et ^i'^ti folgendergestalten gratifisieren wollen. Und zwar- primo, Kann ein jemaliger Landammann Künftig bey allen Vlutgerichten den Beysitz haben, und bei vorfallender Execution in Malefiz-Zachen, nachdem vorher von einem jemaligen Landschreiber das Urtel abgelesen, den 5tab führen und brechen, auch mit denen übrigen Gerichtsleuten die Malesiz-Person zur Richtstatt hinaus- begleiten, ohne daß weiters über die Malefiz-Person ein Gerichts gehalten werden solle. Desgleichen und Zecundo, solle auch ein jeweiliger Landammann bey denen ordinär! verhören den Beysitz, jedoch nur ĉuo acl votum insorma- tivum, haben, und dem inskünftig anstatt des ehedessen gehabten TrunKs und Brods 24 Xer Rhein, zur Zehrung aus der hoch- fürstlichen Verwaltung passieret werden. , Tertio, solle auch ein jeder Landammann befugt seyn, alle obligationes und Contract, nachdem diese vorhero in derhochfürstlichen Ranzley vorgezeigt und ad protokollum genommen werden, zu be- siglen und darüber ein besonderes protocollum zu führen. Damit aber sie Unterthanen Tuarto, die Landesfürstlichen Gnaden noch mehrere? in Effectu verspüren und erkennen mögen. So solle ihnen auch das Frevelgericht a parte mit Besitzungen deren Landammänner und Gerichtsleuten anstatt des Zeitgerichts zweymal, nämlich im Frühling und herbst gehalten, und anstatt der Mahlzeit aus der hochsürstlichen ver- waltungs-Tassa l5 Xer gereicht werden, wobey aber ein jemaliger hochfürstlicher Landschreiber das Protokoll führen solle. Weilen aber die untere Herrschaft mit Keinem Landammann besetzet, auch ein und andere Gerichtsleute von einigen Gemeinden sowohl in jetzt gedachter als oberer Herrschaft abgehen, als sollen dieselbe, sobald
	        

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