Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1921) (21)

05 jährlich Rechnung abzulegen; die zwei übrigen Richter besorgen die übrigen Gemeindeangelegenheiten in holz, Feld, Wunn und Weid, Weg usw. Der Gerichtsschreiber führt über alle Gemeindesachen das Protokoll. Die Gerichte sollen über die in der Gemeinde vor- fallenden Streitigkeiten richten unid bei geringen Uebertretungen Strafgewalt haben. Die bisherige, unanständige Wahlart, das Hand- mehr, soll abgetan sein; jeder soll in Gegenwart des Gberamtes seine Stimme besonders geben. Wer übrigens mit dem Spruche der Gerichte nicht zufrieden sei, Könne an das Gberamt und von diesem an den Fürsten appellieren". Damit hatten die alten Gerechtsame nicht nur dem Namen, sondern auch der Sache nach größtenteils aufgehört zu existieren. Wenn auch die alte Verfassung ihre offen- Kundigen Mängel an sich trug, so war es mindestens sehr unklug, eine mit dem Volksempfinden seit Jahrhunderten innig verwachsene Grdnung der Dinge fast über Nacht durch eine neue zu ersetzen. Tatsächlich war die neue Verfassung Ursache schwerer Konflikte zwischen den Behörden und der Landschaft, welch letztere sich wiederholt schriftlich und durch Abgesandte um Wiederherstellung der früheren Gerechtsame nach Wien wandte, freilich ohne Erfolg. Kls nun Fürst Wenzel im Iahre 1732 für den minderjährigen Prinzen Iohann NepomuK Karl die vormundschastliche Regierung übernahm, übersandte ihm die Landschaft eine Littschrift, worin sie in ausführlicher Weise ihre althergebrachten Rechte darlegte und um deren Wiederherstellung bat. Fürst Wenzel sandte auf diese Schrift shin eine Kommission in das Fürstentum, zu welcher auch das fürstliche Gberamt beigezogen wurde, welche die Verhaltnisse da- selbst studierte und an den Fürsten Bericht erstattete; auf Grund dessen erging nachfolgender Erlaß vom 25. September 1753 an die Landschaft: „Nachdem die gesamten Unterthanen des Reichsfürstentums Liech- tenstein öfters bei) Dero Durchlauchtigsten Landesfürsten unterthänigst gehorsamst suppliciret, daß höchstdieselben ihre von Alters herge- brachte privilegia und Gewohnheiten von neuem zu confirmieren und die bishero von ihnen unterthänigst übergebene Beschwerden in Gnädigste Eonsideration zu ziehen geruhen möchten. Und nun des der- maligen Herrn Herrn vormünders Wenzel Ioseph Fürsten von und zu Liechtenstein hochfürstliche Durchlaucht zu Untersuchung deren letzteren eine eigene Tommission in hiesiges Fürstentum gnädigst abgeordnet
	        

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