92 Fürst Knton Florian starb am 11. Oktober 1721 in Wien, von seinen sechs Löhnen überlebte ihn als einziger Josef Johann Kdam, welcher die Regierung übernahm, bereits aber 1752 im vollen Mannesalter aus diesen, Leben schied. Er hinterließ einen Sohn Johann NepomuK Karl, der bei dem Tode seines Vaters erst acht Iahre zählte und für den Fürst Wenzel die vormundschaftliche Re- gierung führte. 174b wurde Johann Karl großjährig, starb aber bereits nach drei Iahren. Mit ihm erlosch die männliche Linie des Fürsten Knton Florian und die primogenitur mit dem Fürstentum Liechtenstein siel an die philippinische Linie, an den ältesten Sohn den Fürsten Philipp Erasmus, den Fürsten Wenzel, der nun von 1748 bis zu seinem Tode die Regierung führte. ll. Die Wiederherstellung der alten Verfassung. Kls die liechtensteinschen Fürsten die beiden Herrschaften Vaduz und Schellenberg an sich brachten, fanden sie hier jene politischen Einrichtungen vor, wie sie sich seit den Zeiten der Grafen von Sulz, die von 1508—1615 über das Land herrschten, ziemlich un- verändert erhalten hatten und die zurückgehen aus die sogenannten „Brandisischen Freiheiten", welche Kaiser Friedrich dem Freiherrn wolfgang von Vrandis (1418—1456) verliehen hatte und die auch aus die Nachfolger der Freiherrn von Vrandis in der Regierung des Landes übergingen.^) Diese begriffen der Hauptsache nach in sich die ReichsunmittelbarKeit der beiden Herrschaften, den Bann über das Vlut zu richten, den die Herrschast an die ihr vereidigten Richter weitergeben Konnte, desgleichen die von jedem fremden Ge- richte völlig unabhängige Rechtsprechung im eigenen Lande. Jede Landschaft bildete ein eigenes Gericht, das aus dem Landammann als Vorsitzenden und zwölf aus Lebenszeit gewählten Richtern bestand, ') Die Beilage ö enthält die Bestätigung der Brandisischcn Freiheiten durch Kaiser Karl VI. an den Fürsten Josef Wenzel.