Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1921) (21)

der Besitz fürstenmäßiger Güter unerläßlich war, schloß Anton Florian am 12. März 1718 mit Wenzel einen Tauschvertrag ab, wonach ihm dieser Vaduz und Schellenberg gegen die einträglichere Herrschaft Rumburg überließ und ihm zugleich die obenerwähnte Forderung von. 250,000 Gulden an den Schwäbischen Kreis abtrat, (vergleiche Beilage ^V). Bereits im nächsten Iahre sah sich Anton Florian durch die Erhebung von Vaduz und Schellenberg zum unmittelbaren R?ichs-Fürstentum im Vollbesitz seiner Wünsche. Fürst Wenzel hatte sich bereits in Vaduz und Schellenberg huldigen lassen und deshalb fand >a.m 5. Leptember 1718 auf dem Schlosse in Vaduz mit großer Feierlichkeit die Huldigung an den neuen Herrn, den Fürsten Anton Florian statt. Eine eingehende und lebendige Schilderung dieser Huldigung findet sich im zehnten Bande dieses Jahrbuches aus der Feder von Dr. Albert Schädler vor, weshalb von einer weiteren Darstellung hier abgesehen wird. Jenes Kapital von 250,000 Gulden, welches dem Fürsten Hans Adam zu „Session und Votum" im Schwäbischen Kreise oerhalf, sollte nach den Bestimmungen des Kreistages zu Ulm 1707 verhältnis- mäßig zurückbezahlt werden, sobald der reichsunmittelbare Besitz der liechtensteinischen Fürsten eine entsprechende Vergrößerung erfahren würde. Tatsächlich trat dieser Fall mit der Erwerbung der Herrschaft Vaduz ein und Fürst Wenzel drang als Vormund des minderjährigen Fürsten Iohann Karl aus Rückzahlung, aber mit geringem Erfolg. Vev Schwäbische Kreis bestritt anfänglich überhaupt die Verpflichtung auf eine Rückzahlung, war auch nicht im Stande, die ganze Summe aufzubringen und wollte sich schließlich zur Zahlung von 60,000 Gul- den verstehen,' durch die Bemühungen Wenzels wurde diese Summe auf 75,000 Gulden erhöht. Erst 1809 wurde über den noch ver- bl'ebenen Restbetrag von 175,000 Gulden eine endgiltige Erledigung zwischen dem fürstlichen Hause und den Regierungen von Banern, hohenzollern-hechingen, Hohenzollern-Sigmaringen und Lenn herbei- geführt: diese bezahlten den Betrag von 90,000 Gulden an die fürstliche Majoratshauptkassa in Wien, welches Kapital gemäß den Bestimmungen des Familienoertrages vom Jahre 1842 dem jeweilig regierenden Fürsten zum Fruchtgenusse zur Verfügung steht,' sollte es, zur Erwerbung von neuen Besitzungen verwendet werden, so müssen diese entweder einen Bestandteil des Fürstentums bilden oder wenigstens ein mit diesem verbundenes Kammergut.
	        

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