Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1921) (21)

u waltszwang wegfällt. Der neue Zivilprozeß brachte einen bedeuten- den Fortschritt, er beseitigte das bisherige langwierige und umständ- liche schriftliche Verfahren und verhinderte die Prozeßverschleppung. So gab es Künstig eine einoerständliche Terminverlegung nurmehr aus bestimmten gesetzlichen Gründen. Ein ruhendes Verfahren Konnte nicht vor Ablauf von drei Monaten wieder aufgenommen werden, was zur Folge hatte, daß das Ruhenlassen der Sachen nur aus ernsthaften Gründen erfolgte. Ruf diese Weise spielte sich das ganze Verfahren in einem oder doch nur in wenigen Terminen ab^ Das Tatsachenmaterial wurde schon in erster Instanz endgültig abge- grenzt und neue Ansprüche und Einreden durften in der Berufung nicht erhoben werden. — Um der Forderung einer idealen Rechts- pflege entgegenzukommen und auch bei der Berufungsinstanz das mündliche und öffentliche Verfahren zu ermöglichen, war vorgeschlagen worden, das Appellationsgericht in FeldKirch einzurichten. Das wäre nun aber ohne Preisgabe eines Stückes unserer Selbständigkeit nicht durchführbar gewesen. Zudem hat die Wiederholung des mündlichen Versahrens nur für eine geringe Anzahl von Fällen Wert und dürste bei unserer Gerichtsorganisation nur sehr selten vorkommen. Der Landtag sah daher mit Recht von einer Aenderung der bisherigen zweiten Instanz ab. Wenn eine solche dennoch früher oder später Bedürfnis werden sollte, so Könnte es sich voraussichtlich nur darum! handeln, die Berufungsinstanz im Lande selbst und möglichst mit eigenen Kräften einzuführen. In Abänderung des Strafgesetzes vom Iahre 1852 wurde eine Bestimmung beschlossen, welche in humaner Weise die direkte Anrechnung der unverschuldet erlittenen Untersuchungshast regelt. ̂) Die Regierungsvorlage betreffend die verlas s ensch aftsg e- biühren wurde angenommen/) Das neue Gesetz entspricht den im Vorjahre vom Landtage geäußerten Wünschen. Durch dasselbe werden einerseits ganz Kleine Nachlaßvermögen bei Vererbung in auf- und absteigender Linie von einer Erbsteuer befreit, andererseits die Ge- bühren für die den entfernteren verwandten und Legataren zufallen- den Erbschaften erhöht. In das Gesetz wurden der leichteren Ueber- sichtlichkeit und Vollständigkeit halber die in Geltung bleibenden Be- ') 
L. G B. 
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