Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1921) (21)

26 Auffassung der Mehrheit, daß es dem allgemeinen VolKswillen nicht entspreche, wenn der Bürgerschaft das Mitbestimmungsrecht in wichtigen Fragen durch Abänderung dieses Paragraphen geschmälert oder entzogen würde. Die seit mehreren Iahren an den Landtag gerichteten Gesuche, die von der Regierung unterstützt wurden, führten nun im Iahre l 9l 5 zu Gesetzen betreffend die Rechtsverhältnisse und Gehaltsregulierung der Lehrpersonen an den Elemen- tarschulen"') und den höheren Lehranstalten,^) sowie der Beamten, Diener und La n d we i b e l. ^̂) Die drei Ge- setze wurden vom Landtage jeweils mit Zweidrittelmehrheit ange- nommen. Das erstgenannte Gesetz verbesserte die Lage der Elementar- lehrer durch Erhöhung des Grundgehaltes von l6W Kronen auf l8W Kronen und durch Umwandlung der bisherigen Ouinquenal- Zulagen in Trienalzulagen. Bezüglich des zweiten Gesetzes ist zu erwähnen, daß sich jetzt nun auch nähere. Bestimmungen für die akademisch gebildeten Kräfte an unserer Landesschule vorfinden. Freilich sind die im Gesetze bemessenen Gehaltsbezüge noch immer sehr bescheidene: ZVM Kronen Gehalt mit vierjährigen Alterszulagen von zuerst 4l)v, später ZlZl) Kronen. Das letzte Gesetz brachte eine Verbesserung der einzelnen Beamten- und Dienergehaltsklassen mit Ausnahme der höchsten Klasse. Besonders angezeigt erwies sich die Besserstellung der untersten (VI.) Klasse durch Vermehrung und Erhöhung der Gehaltsstufen. Die den Landweibeln im Z 9 gewährte Vergütung für ihre Dienstgänge im Betrage von jährlich l 20 Kronen war gewiß nicht zu hoch gegriffen. — Die finanzielle Wirkung der vorgenannten drei Gehaltsregulierungen auf unseren Landesvoran- schlag ergab eine voraussichtliche Mehrbelastung von 75M Kronen. Einem Antrag der Abgeordneten Wolsinger, Sprenger, Kindle betreffend Abhaltung von Wand er Kursen für Gewerbs- trei b en de stimmte der Landtag zu und bewilligte den dazu be- nötigten Kredit. Mit allen gegen zwei Stimmen ermächtigte der Landtag die Regierung im Enverständnisse mit der UotstandsKommission gestützt aus K2 des Gesetzes vom 23. August l!Z87 für den Fall der Not- ") L, G, L. Nr. 6, Ges. v. 6. Hed. 1>)1ö. >') k. G. B. Nr. 7, Ges. 1Z. Heb. 1>)l6. L. G. B. Nr. 7, Ges. v. 1^. Feb.
	        

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