Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1921) (21)

16 rechtspslege noch zu nennen: das Gesetz vom 25. Iuli 1892, welches - strafrechtliche Bestimmungen gegen die Vereitlung der Zwangsvoll- streckung enthält,- das Gesetz vom 15. Iuli 1897 betreffend den Aufschub und die Unterbrechung einer gerichtlich zuerkannten Frei- heitsstrafe, welches in humaner Weise Härten des bisherigen Versah- rens mildert' das Gesetz vom 8. August 1898, das mehrere Bestim- mungen über den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte nach geschehe- ner Aburteilung wegen Vergehens oder Verbrechens abändert und diesen Ehrverlust je nach dem Grade des Deliktes aus eine bestimmte Zeitdauer beschränkt,' das Gesetz vom 26. Dezember 1906, welches durch Zusätzbestimmungen zur allgemeinen Gerichtsordnung den bis- herigen Formalismus und die damit verbundenen Weitschweifigkeiten beseitigt, die Beweispflicht von den Widersprechungen unabhängig feststellt und das Versahren vereinfacht; das besonders wichtige Gesetz vom 28. Dezember 1909, welches das alte Veweisverfahren im Straf- prozesse durch die Einführung des Prinzips der freien Beweiswürdi- gung ersetzt' und endlich das Gesetz vom 6- Dezember 1910, das ana- log den Bestimmungen des österreichischen Gesetzes vom 9. April 1910 die Höhe der für die strafrechtliche Beurteilung einer Tat matz- gebenden Beträge in zeitgemäßer Weise normiert." Diese in Kürze skizzierten geschichtlichen Angaben lassen erken- nen, daß man bei uns besonders in den letzten drei Jahrzehnten bemüht war, auf dem Gebiete der Strafrechtspflege belangreiche veo- besserungen durchzuführen. ,?n Ergänzung und teilweifer Abänderung des Grundbuchpatentes vom Jahre 1809 und des Patentes von 1859 wurde in Beziehung auf den B e stif tun g s z w a ng und die G ll terz e r stückelun g ein Gesetz beschlossen.Nach diesem unterliegt sowohl die 
Abtren- nung eines Teiles von einer bestifteten Besitzung als auch die Teilung eines nicht zu einer Stiftung gehörigen Grundstückes der beson- deren Bewilligung des fürstlichen Landgerichtes. Eine solche Bewil- ligung soll iaber vom Landgerichte !nur aus b̂esonders berücksichtigungs- werten Gründen und nach Einholung der Aeußerung der zutreffen- den Grtsvorstehung erteilt werden. Das Prinzip des Lestiftungszwan- ges wird damit nicht aufgegeben, aber besonderen Umständen Kann Rechnung getragen werden. Auch ist damit ein Kräftigungsmittel ge- °) t. G. B. Nr. 
2, Ses. v. 28. 
April 1914,
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.