Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1921) (21)

529 Confirmirt, vekräfftigetund bestättiget,Confir- miren, bestätten und bekräftigen dieselben auch Hierauf von Römischer Kayl: Macht, was Wir daran von Rechts und billigkeit wegen zu Confir- miren, zu bestätten, und zu bekräftigen Haben, und mainen, setzen und wollen, das obvcrstandene Freyheiten, auch diese Unsere C onfirmation, be- st üttigung und bekräfftigung in allen- jeden wort- ten, Clausulen, Inhalt und begreiffungen Kräff- tig und mächtig seyn, stet und vest gehalten und vollzogen werden, nnd öligem elter vormundschafft pfleg-befohlener printz, auch dessen Eheliche Leibs- Erben sich derselben freuen, gebrauchen und ge- niessen sollen und mögen, von Uns, Unsern Nach- kommen am Reich und sonst Männig lich un- gehindert: doch soviel die Freyheit für Frembde gericht anlangt, die>sachen und fäll, so in weyl: Unsers geliebten Herrn und vetters, Kaysers Maximilian des andern Hochlöblichster gcdächt- nus, jüngst erneuertem Hofgerichts-Ordnung Zu Rotweil unter dem Fünfftem titul des andern- theils austruckh entlich begriffen seyn, ansge-- uohmen. Und gebiethen darauf allen uud je- den Churfürsten, Fürsten, geist: und Weltlichen Praelaten, grasen, Freyen, Herrn, Rittern, Knech- ten, Landvögten, H au b tl eut h en, Vicedomben, Vögten, Pflegern, Verwesern, Ambthleuthen, Landrichtern, Schulth eisen,'Burger meistern, Richtern, Räthen, Burgern gemeinden, und sonst allen andern, Unsern nnd des Hey: Reichs Unterthanen und getreuen, in was würden, Stand, oder wesseu die seynd, Ernstlich und vesti- glich mit diesem brief, und wollen, daß Sie mehr gedachter vormundschafft und pfleg befohlenen printzen nnd dessen Erben, Inhabers mehr ange- regter Herrsch äfften Vadutz nnd Schellenberg bey obinserirtcn Frcyheiten, auch dieser Unser Kay: Erneuerung, bestättigung, und Confir- mation gäntzlich bleiben, Sie deren geruhiglich gebrauchen und geniessen lassen, und daran nicht Hindern, irren, bekümmern, oder besch wehren, noch das jemands andern zuthuen gestatten, in Keine weiß noch weeg, als lieb einem jeden sey; Unser und des Reichs schwere ungnad und straf, nnd darzu ,die pöen iu obberührten Kayser Friedrichs brief begriffen, zu vermeiden, die ein jeder, so offt er freventlich Hierwieder thäte, Uns Halb in Unsere und des Neich s-Ca in- nrer, und den andern Halbe nt heil der offt ge- nanten vormnndschafft minderjährigen Prin- zen nnd dessen Erben unnachlä'ßlich zu be- zahlen verfallen seyn solle. 9
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.