Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1921) (21)

^28 urtheilen uud acht, so daraus durch sie ergchen, und gesprochen werden, alle Krafst und Macht haben sollen, alß ob die Von einem geordneten Hofsgericht oder Landtgericht ergangen und gesprochen wären; der obgenant freyherr Sigmund zn Brandeiß hat uns auch darauff gewöhnliche gelübd nnd Ayd gethan, Uns nnd dem Heyl: Reich Von solcher Lehenschafftwegen getreu, gehorscnub und gewertig zn seyn, mit dem Bann über das Bluth zu richten, Vorbestimbter maßen ZuHandeln, zn dienen und Zu thuen, alß sich davon gebührt, ungefährlich, ob auch Von Unsern Vorfahren am Reich, oder Uns ichtes außgangen wäre oder hinführo anff JcmandtS ungestimm ansuchen oder in andere Weeg Von Uns oder Unsern Nach Kommen Römischen Kaysern oder Königen außgehen würde, daß den abgeschriebenen gnaden, bricffen, Privilegien nnd freyheiten abbruch bringen mögte, daßelbe alles nnd jedes besonder soll Kein Krafft noch macht haben, dann Wir solches, so Viel hie zuwieder ist, jetzo alßdann, und dann als jetzt für Kraffloß und untauglich erkennen, Von obbestimbter Römischer Königl. Macht Voll Kommenheit mit diesem brieff; Und gebieten daraufs allen und jeglichen Churfürsten, geist- und Weltlichen surften, Praelaten, grasen, freyen, Herrn, Rittern, Knechten, Haubtleuthen, Vizedomben, Vögten, Pflegern, Verweßern Ambtlcuthen, Schultheisen, Bürgermeistern, Nichtern, Räthen, Bürgern, gemeinden und sonst allen andern, Unsern nnd des Heyl. Reichs Unterthanen und getreuen, in waß würden, stand, oder weesen die seyndt, ernstlich und wollen, daß für den Vorgenanten Sigmunden freyherrn zu Brandeiß, seine Nach- kommen, und die seinen an den obbcrührten Unserer Verleitung, Erneuerung, Confir- mirung, bestätigung, auch den obgcmeltcn seinen gnaden, briefen, Privilegien und freyheiten in dem Vorgeschriebenen Unsers Herrn und und Vatters Brieff angezeigt, nicht hintern noch irren, sondern sie die geruhiglich gebrauchen, gemessen, und gäntzlich darbey Verbleiben lassen, auch Ihn, uud die seinen darwiedcr nicht dringen, noch beschwüren, noch das Jemandts anderen Zn thuen gestatten, in Kein Weiß, als Lieb einem jeglichen sey Unser und des Reichs schwäre ungnad, und straff, nnd darzu die Pöen in des berührten Unsers Herrn Vatter Kaiser Friedlichen brieff begriffen, Zn Vermeiden, die ein jeder, so offt Er freventlich Hierwicder Thäte, Uns halb in Unser, und des Reichs' Cammer, und den anderen halben theil dem offtgenanten Sigmunden freyherrn Von Brandeiß seinen Erben und Nach Kommen unnachläßlich Zu bezahlen Verfallen seyn solle. Mit Urkundt dies bricfss, besiegelt mit Unserm Königl. anhangenden Jnsiegel, geben in Unser und des Heyl. Reichs Statt Costantz am andern Tag des Monaths Augusti nach Christi Unsers Lieben Herrn und Seeligmachers gebührt, fünff- zehenhundert uud Siebenden, Unserer Reiche, des Römischen im Zwey and zwantzigstcn, uud des Hungarischen in dem achtzehenden Jahr. Das haben Wir mit gnad en angese hen, so lche obernannten printzenö v o rmnn dschafft gehorsamst fleissige bitte, auch die angenehme getreue an- > seheutli e h e, und erspriessliche dienst, so seine des Prin- zen s vor Eltern die Fürsten von Lichtenstein Wey land Uns ern vorfahren am Reich Römischen Kaysern und Königen, dem Hey. Reich und Un- serm Löbl: Haus Oesterreich zu Kriegs: und Frie- den Sz ei ten in mehr weeg unt ert h äni g st er- zeigt und bewiesen Haben, und Er Hinsühro gegen Uns ebenmefsig zu thuen uud zu erzei- gen unterthänigst erbietigist, auch wohltun kann, mag uud solle; Und darumb en mit wohl bedachtem Muth, guten Rath, und rechten wis- sen, obberührte Brandeisische Freyheiten mehr besagter vormundschafft für ihren noch minder- jährigen printzen 
bemelten IosevyUM Wencez- laum Laurentium von Lichtenstein und desfen Erben, Inhabern obbemelter Herschafften Vadutz und Schellenb erg, in allen und jeden ihren wortten , Clausulen, punkten, articulen, Inhalt, Main- und begreiffung, als Römischer Kayser gnädiglich
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.