Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1921) (21)

Brandeiß'und ihre Erben für ihren Rechten Herrn und ordentliche Richter erkennen, uud dawieder Kein andere Herrschaft annehmen, noch suchen sollen; Und nach dem, alß Uns dieselbe.Von Brandeiß berichten, die gewöhnliche Maüth und Zölle, so sie in den obbestimmbten ihren gras: und Herrschaften Von Uns und dem Heyl. Reich haben, zu Zeiten gefährlich umbfahren und gemieden werden, daß sie und ihre Erben nun hinführo ewiglich dieselben Mauth und Zoll an den Enden, da solche frembde Weeg durch ihre gras und Herrschafsten ersucht wurden, ausfhebeu nnd einnehmen und alle 
die,, so sich dessen sperren uud wiedcren, würden, darnmben nöthten und pfändten sollen und mögen, doch so sie den an einem entnohmeu, dieselben au andern enden darmtt nicht beschwärcn, und daß auch die obgemeltc Von Brandeiß und ihre Erben in allen ihren Schlössern, Märckhteu, Dörffern und gebieten ofscnbahre 
Aechtcr, so nn 
Unsern Kays. Ccumner gericht oder Unsern und des Reichs Hoffgericht zn Notweil oder andern Enden und gerichtcn in Acht erkenn: wurden, haußen, Höfen, Atzeit/ Tränckhcu, und gcmeinschafften mit ihnen haben, und die ihnen Thuen laßen mögen, nngefrevelter Ding gegen allermänniglich, doch da solche Aechlere in denselben ihren Schlößeren, Märckhten, Dörffern nnd- gebieten nach gerichts ordnung angefallen würden, daß sie dann unverzogen Recht gegen Ihnen gestatten, und ergehen laßen, alß sich gebührt; Verleihen, erneuren, Consirmiren, bcstättcn nnd geben Ihnen solche Freyheit uud gnad, alles Von Röm. Kahl. Macht Vollkommenheit wißentlich in Klaff dies brieffs, und setzen, und wollen, daß die ge- nandten Ludwig und Sigmund gebrüdern Freyherrn Zu Brandeiß bey den obgemeUen ihren gnaden, Freyheiten, Briefen uud privilegis, bleiben, und sich der na,ch ihren Jnhaltungen und inmaßen alß abgeschrieben steht, gebrauchen und genießen, auch den Vorbestimbten Bann über das Blmh Zu 
richten, so offt noth seyn wird, den Ihren, die sie Zu einer jeder Zeit nutzlich gcdünckhen nnd Vernunfft uud geschicklichkeit halber darzu tauglich und guth seyn, ferner Verleihen nnd Zu richten befehlen sollen und mögen, die bey den 
Äyden,, so Uns die Borgenanten Bon Brandeiß, alß hernach folgt, darumb gethan, und fürter Von denselben den Ihren nehmen sollen, in allen Händeln, die für sie kommen, gleich unpartheyische Richter seyn, den armen alß den Reichen, den Reichen alß den armen, nnd darinnen nicht, ansehen Muth, gaab, gunst, forcht, sreundt- schaft noch feindtfchaft, noch sonst gantz Keine andre fachen, dann allein gerechtes gericht und Recht, inmaßen Sie das gegen Gott den Allmächtigen am Jüngsten gericht Ver- antwortten wollen; daß auch alß dann dieselben die Ihren in Ihren Nahmen nach übelthätigen Verleumbden Leuthen, so in Ihren gebiethen betrettcn greisen, fahren, Peinlich fragen, und aufs eines jeden selbst Bekautnuß oder ofseubahre Handlung, nach des Reichs Recht, und, wie jetzt begriffen ist, richten lind straffen, und ob dieselben Ucbelthäter zu Zeiten entwichen, daß Sie nicht begriffen werden mögten, und ihre miß- handtlnng offeubahr, und in ihrem abweßen darnach, darumb gegen Ihnen, zu richten und ächten noththürfftig wäre, daß die genanten Von Brandeiß oder ihre Ambtleuth solches auch Thuen, nnd alsdann die Urtheilen und 
Acht, so darauf durch Sie ergehen und gesprochen werden, alle Krafst und Macht haben sollen, alß ob die Von einem geordneten Hoffgcricht oder Landtgericht ergangen und gesprochen wären. Ob auch Von Ustsern Vorfahren am Reich, oder Uns ickjtes außgangcn wäre, oder hinführo aufs jemandts nngestim ansuchen oder in andere weeg Von Uns oder Unsern Nachkomcn Römischen Kaysern oder Königen außgehen würde, daß den obgeschriebenen gnaden- brieffeu, Privilegien und Freyheiten abbruch bringen mögtc, daßelbe alles und jedes besonder solle Kein Krafst noch Macht haben, dann Wir solches so Viel das hierwieder ist, jetzo alß dann, nnd dann alß jetzo für Krafflloß und untauglich erkennen Von obbestimbter Römischer Kayl. Macht Voll 'Kommenhcit mit dießem brieff; Und gebiethen darauf allen und jeglichen Churfürsten, Fürsten, gcist: und Weltlichen Prälaten, grasen, freyen, Herrn, Rittern. Knechten, Haubtleuthen, Vizedomben, Vögten, Pflegern, Verwesern, Ambtleuthen, Schuldheißeu, Bürgermeistern, Richtern, Räthen, Bürgern, gemeinden,und sonst allen andern Unsern und des Reichs Unterthanen nnd getreuen, in waß würden, standt oder weesen die seyndt, ernstlich und wollen, daß Sie die Vorgenandten Ludwig und Sigmundt gebrüdern Freyhcrrn Zu Brandeiß, ihre Erben und Nachkommen, und die Ihren an der obberührtcn Erneuerung, Confirmiernug nnd bestättignng, auch diesen Unsern Kayl. gnaden und Freyheiten nicht hindern, noch irren, sondern sie ruhiglich gebrauchen, genießen und gäntzlich darbey bleiben laßeu, auch Sie und die ihrn dar-
	        

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