Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1921) (21)

525 privile^ia, die Weyland ihren Vor Eltern Von Weyland Unseren Vorfahren am Reich Römischen Kaysern und Königen gegeben seyndt, mit sambt den gerichts Zwängen, Mauthen, Zöllen, Mühlen, Mühlstätten, Steinbrüchen, Zwingen, Weiden, Höltzern, Walden, Wässern, Wasser-laiten, und andern obngkeiten, Hcrrligkeiten, und gerechtigkeiteu, in den jetzt berührten gras- und Herrschaften, so sie redlicheil erworben nnd bißhero Löblich herbracht, genossen und gebraucht haben, zu erneueren, zu consirmiren und zu bestatten, und mit etlich andren gnaden und Freyheiten zu Verschen gnädiglich geruhten; das haben Wir angesehen solche ihre demüthige Zimbliche bitt, auch die angenehme und getreuen Diensten, so sie Uns und dem Heyl. Reich oft williglich gethan haben und hinsühro in Künftige 
Zeit Wohl Thuen mögen und sollen: Und darumben mit Wohl bedachtem muth lind guten Rath, denselbigen Ludwigen und Sigmundtcn gebrüdern Freyherrn zu Brandeiß den Bann in den gemelten ihren graf: und Herrschaften über das Blut zurichten mit sambt den Bergwerckhen, ob die darin gefunden würden oder wären, Zu Lehen Verliehen, auch ihnen" all nnd jegliche ihr gnad, Freyheit, bries, privile^ia, die Weyland Ihren Bor Eltern Bon Weyland Unsern Vorfahren am Reich Röm: Kaysern nnd Königen gegeben seyndt, in allen ihren Jnhaltungen, Meinungen und begreiffilngen, mit fainbt den gerichts Zwäng, Mauten, Zöllen, Mühlen, Mühlstätten, Steinbrüchen, Zwingen, Weiden, Hölzern, Waldung, Wässern, Wasserleiten, und andern obrigkeiten, Herrligkeiten uud gerechtigkeiten in denselben gras- und Herrschafften, so sie Löblich und redlich hcrbracht, genossen, und gebraucht haben, erneuert, confirmirt und bestüttigt, und darzu diese besondre gnad und Freyheit gethan, und gegeben, also daß sie, ihre Erben, Vögt, Landrichter, Urthelsprecher, Tägliche Diener, Stätt, Märckht, Dörfer, Bürger, gemaind und Undthanen, die ihnen zu Versprechen steheü, in waß würden, stand oder weeßen die seynd, Von Jemand, wer der oder die oder umb waß sachen das wäre, an 
Kein Westphälisch noch andere srembde gerichtc, wie die genandt oder wo die gelegen seyndt, Keines ansgenohmmcn, dahin sie nach gemeinen beschriebenen Rechten nicht gehören, nicht fürgenohmmen, gehaischm, geladen, noch daselbst beklagt, nocĥ Wieder sie, ihre Leib, hab oder gütter gericht, geurteill, noch procedirt werden soll, in Kein weiß, sondern wer zu ihnen insgemein oder in sonderheit oder ihren haab und güttern sprüche oder forderlingen zu haben Vermeint, daß dieselben Kläger das Recht darumben gegen den obbemelten Von Brandeiß und ihren 
Erben Vor Uns oder Unsern Nachkommen am Reich Römischen Kaysern und Königen und gegen ihren Vögten, Landrichtern, Urthel- sprechern, Täglichen Dienern, Stätte, Mürckhten, Dörffern, Bürgern, gemeinen Und- lhanen, so ihnen zu Versprechen stehen, Von denselbigen Von Brandeiß, oder in den gerichten, darin dieselben bcklcigle sitzen, und ordentlich gehören, 
und sonst nirgends anderstwo suchen und nehmen, dahin sie anch ein jeder Nichter auf des jetzt genandten Von Brandeiß, oder seiner Erben Anforderung zurecht weißen soll. Es wäre dann, daß den Klägern auf ihr auruffen und begehren das Recht an gemelten Ende Versagt oder gefährlich Verzogen, daß Kuutlich gemacht wurdt, der oder dieselben mögen alßdan das Recht gegen Ihnen suchen, an den Enden und gerichten, daß ihnen das füglichste ist und sich gebühret; Wo aber die Vorgemelten Von Brandeiß, Ihre Erben oder ihre Vögt, Landtrichter, Urthelsprecher, Tägliche Diener, Stätt, Märckht, Dörsfer, Bürger, gemeinden und Unterthanen, die Ihnen jetzt berührter masscn zu Versprechen stehen, gemeiniglich oder sonderlich, darüber durch jemcindt an einig Westphälisch oder andere gericht fürge- nohmmen, gehaischcn, geladen, daselbst beklagt, oder wieder Sie, ihre, hanb und gütter gericht, geurtheilt oder procedirt würde, in waß hin das beschehe, wollen Wir aus Nöm. Kayl. Macht Vollkommenheit, daß solches alles und jedes gantz Kraftloß, zu nichl und untauglich seyn, und den gencmndtcn Von Brandeiß lind ihren Erben, noch auch den fürgeladenen Persohnen an ihren Leibern, Haab und güttern gantz Keinen schaden Bringen solle noch möge, in Keiner Weiß, daß wir jetzt alß dann, und dann alß jetzt abthuen und Vernichten Von derselben Unser Kayl. Macht Voll Kommenheit wißentlich in Kraft dies briefs; Wann auch Bastarden und herkommene Leuth, die man an derselben enden nennet Laudt-Jüngling, sich in ihren graf-Herrschafften und gerichten Niederlaßen und wohnen würden, daß denselben Von Brandeiß und ihren Erben dieselben Hulden und schwehren, und daß andere ihre nntcrsaßcn gehorsamb und gewertig seyn sollen, daß auch alle nnd jegliche Dörsfer, Höfe, Weiler in den obgenanten ihren gras: und Herrschafften und gerichten gelegen, die nicht ordentliche gerichts Herrn haben, die genandten Von
	        

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