U9 die schon lang fürgewehrte Tractaten
nuUmehreo in dem Namen Gottes, zu Unsers fürstl. Hauses Flor und Ausnahm, auch der postgenitorum
beßerer Unterhaltung, bis auf anhosfende allerhöchst- und allergnädigste kays. und königl. Approbation,
völlig zu schließen und Uns miteinander dergestalten zu vereinigen, wie von Puncten zu Puncten hernach folget, und zwar Erstlich, so eeäir nnd übergab Ich Fürst Joseph Wenzel vor
Mich, auch nach vorher eingeholtem vormundschaftlichen Consens, vor Meine noch
münderjährige Brüder und Unsere allerseithige suo oräine et loco
einander Zueeeclirencie künfftige männ- liche Erben nnd Nachkommen sud c^uslitate perpetui primoAenii, an vorgedacht Meines Herrn Vettern, Fürsten Antony Ftoriam fürstl. Gnaden, wie auch alle desselben gegenwertig und zukünftige männliche Erben und Nachkommen, besagt
Meine beede Rejchsgrafschaften Schellenberg und Vadnz, sambt allen darzu gehörigen Häusern, Güttern und Stucken, Regalien, Hochheit, Standschaft, Recht und Gerechtigkeiten, ligenden und fahrenden, nichts davon ausgenommen, wie solche Meines seel.
Erblassers, Fürsten Johan Adams fürstl. Gnaden von denen Grafen von Hohenembs an Sich
erkanst und Er sowohl als Ich bis dam besetzen, genuzet und genossen, oder von rechts- und gewohnheits wegen hctten besitzen, nutzen und nießen können und sollen,
von allen Ansprüchen nnd Schulden gantz ledig und frey, also und dergestalten, daß,
wo über kurtz oder lang sich einiger Anspruch wider Verhoffen hersürthuen solte, Wir
sodann Sein Fürsten Antony Floriani fürstl. Gnaden oder Se. männliche Erben und Nachkommen wider männiglich vertreten und schadlos halten sollen und wallen, auch
dessentwegen die an Uns überlassende böhmische Herrschaft Rumburg und deren jedesmahlig zeitlicher Besitzer :(derentwegen und nicht weither): erstgedachte Sr. fürstl. Gnaden
oder dero männliche Erben und Nachkommen widerumb pro evictiorie solennissirne verhoffes seyn solle. . Andertens, so ceäire und übergibe Ich hochged. Meines Herrn
Vettern Fürsten Antony Floriani fürstl. Gdn. das bey dem löbl. schwäbischen
Creyö vou des seel. Fürst Hcmß Adam fürstl. Gdn. in supplernentum eines Fürsten Anschlags angelegte Capital von Zweymahl hundert sünffzig tausend Gulden curn omni sua causa,
also und der- gleichen, daß hochgedacht Meines Herrn Vetters fürstl. Gdn., dero
männliche Erben und Nachkommen damit schalten und walten sollen, als mit andern Unsers fürstl. Hauses Primogenitnr-Güttern, dasselbige auch nach der mit dem löbl. schwabischen CreyS gemachten Convention zu Aquirirung mehrerer Jmmediat Reichsherrschaften jederzeit erheben können, sollen und mögen, jedoch mit der ausdrücklichen Conditiou, daß, gleich wie die Reichsgrafschaften Schellenberg und Vaduz, sambt obmehr besagtem Capitali, also auch die, per
rnoclum 8urro^ati vor dieses Capital subintrirende anderweitige ReichSherrfchaftcn ein Unserem t?csamblen Fürstl. Hause aus ewig afficirtes
?i6ei Lomis- sum ?rimc>AeniturÄe seyn und bleiben und also auch
und nicht anders, jedesmahl von einem jedem zeitlichen ?rimoAenito und
Regirern des Haufes Liechtenstein besessen und gcnutzet werden sollen. Herentgegen aber und Drittens, so übergib Ich Fürst Antouius Florianus
für Mich, Meine Erben und Nachkommen vorged. Meines Herrn
Vettern Fürst Joseph
Wenzels Liebden und allen deroselben künfftigen männlichen Leibserben und
Nachkommen, wie auch, nach deren etwa nach Gottes Willen geschehen mögenden Abgang, nach der
obangeführten?rimc>Aenirur Ordnung dessen Herrn Brüdern, Fürsten Emanuelis und Johan
Antony Liebden Liebden nnd dero allerseithigen künstigen männlichen Leibes Erben
und Nachkommen nnd zwar unter eben dem.schon oben in Z 1 stipulirten, von mir in
omnsm insperarum cssum auch in specic auf obged. Reichsherrschasten Schellenberg und
Vaduz solermissiine übernehmenden onere evictioriis, meine in dem Königreich
Böheimb gelegene und obgcdachter maßen, autkoritate pudlica ohnpartheyisch taxirte
Herrschaft Rumburg mit allen deroselben Herrlichkeiten, Gerichten, Rechten und Einkünfften,
sambt aller weichern Zugehörde, wie ich solche von weyl. dem hoch- nnd
wohlgebornen Herrn Johan Sebastian Grafen von Pötting gekanset und von demselben sowohl als
Mir bis dahero besessen, genutzet und melioriert worden, oder auch von demselben und Mir
besser hätte besessen, geuutzet und genossen werden können und mögen, von allen Schulden und Ansprüchen : (außer was in dem Anschlag zu behuef der aldorthigen geistlichen P.
P. Lapucinorum und anderer Fundationen albercith ausgedünget und von dem
Ertrag abgezogen worden