Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1921) (21)

Ersatz für die Streue, erhielt aber von Brunhart die Antwort, daß ?er in diesem Falle weder des Fürsten noch des Landoogtesi Befehle respektiere,- Enderlin sandte eine geharnischte Beschwerde ' an das Gberamt, — an Stelle des verstorbenen Landvogtes v. Funkenberg war inzwischen Gilm v. Rosenegg getreten — zog aber den Kürzeren. Fürst Franz Ioses sprach den Balznern Recht zu: Das Zugrecht Könne ihnen weder genommen noch! gekürzt werden, jedoch Können sie durch Vergütung des Schätzwertes nur die nach l755 veräußerten Güter an sich ziehen, also erst die von diesem Jahre an veräußerten Grundstücke Können durch Abschätzung gezogen, werden. Tatsächlich gelangte in der Folge das Zugrecht zur Durchführung. So besagt ein vorliegender vergleich vom 2V. Iuni l777, abgeschlossen zwischen den Zügern Baptist Brunhart und DominiKus Frick in Balzers einerseits und dem Landobersten Enderlin aus Naienfeld andererseits, daß den ersteren ein strittiger Niedzug um den Schätzungs- wert von 2Z0 Gülden zugesprochen wurde. Dieser für die Bodenfrage in unserem Lande interessante Streit ist ein Leweis für das Lroße Interesse, welches die Fürsten und Landvögte der Erhaltung des einheimischen Grundbesitzes entgegen- brachten und nicht minder ein ehrender Beweis dafür, mit welcher Zähigkeit insbesondere die Balzner Bürger daran festhielten, sich die Scholle ihrer Väter ungeschmälert zu erhalten. Es ist wenig, was aus der Regierungszeit des Fürsten Wenzel noch zu berichten ist. Wenn auch dem Fürsten der Vorwurf nicht erspart bleiben Kann, daß er während seiner langen Regierungszeit das Land nie besucht hat und seine Entscheidungen einzig nach den oft sehr einseitigen Berichten der Landvögte traf, so Kann andererseits ein unbefangenes Urteil nicht verkennen, daß seine Regierung in verschiedener Hinsicht von segensreichem Einflüsse war. Zu den bereits gemachten Ausführungen sei ergänzt, daß der Fürst auf den Vorschlag des Landoogtes Grilliot die Iuden schulden in der Höhe von 30,000 Gulden einlöste und den Iuden den freien Handel im Lande verbot,' nur bei öffentlichen IahrmärKten wurde eine Ausnahme gestattet. Die vollständige Durchführung dieses vortreff- lichen Erlasses scheiterte an der Unvernunft der Bevölkerung, die
	        

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