Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1921) (21)

ins pfrundhaus einliefern und zwar das ganze Quantum auf einmal; mit dieser Butterlieferung wurde im Jahre 1768 der Anfang ge- macht >u!nd mutz sie „zu all zukünftigen Zeiten getreulich beobachtet werden". Ferner haben sie das für den Haushalt des Pfarrers notwendige Brennholz jedes Jahr rechtzeitig in ihren Gemeinde- waloungen auf eigene Kosten zu fällen und vor den Pfarrhof zu liefern/ das Scheiten und Aufschichten des Holzes hingegen mutz der Pfarrer aus seinen eigenen Mitteln bestreiken,' wenn sich die Gemeinde in der rechtzeitigen Veistellung des Holzes säumig zeigt, so ist der Pfarrer berechtigt, dieses in den Gemeindewaldungen auf Kosten der. Gemeinde fällen und abführen zu lassen, von Vaduz oder Triesen oder überhaupt „vom Fuße des Berges" müssen dem Seelsorger jährlich ein Fuder Wein und zwanzig viertel Früchte, welcher Art diese immer seien und die sich der Pfarrer aus seinen Mitteln Kaust, spesenfrei ins pfrundhaus gestellt werden, die Ge- meinde hat also für die Kosten der Fracht aufzukommen. Bisher hatte der pfarner von Triesen für jeden Versehgang nach dem Triesnerberg Anrecht auf eine Vergütung von zwölf Kreuzern,' auf diese Tntschädigung mutzte nun nach Errichtung einer eige- nen Pfarrei der Pfarrer von Triesenberg verzichten. , In Bezug auf die pfrundgebäude übernahmen die Triesnerberger die Verpflich- tung, diese stets in bäulichen Ehren zu erhalten, „in bestmöglichster Reinigkeit, so wie es einem Gotteshause wohl ansteht". Zollte etwas vom Inventar der Kirche in Abgang Kommen, so ist es aus Ge- meinde-Mitteln oder aus der anzulegenden Kirchen-Steuer zu ergänzen, desgleichen sind Reparaturen an der Kirche aus derselben (Quelle zu bestreiken. Den Unterhalt für die Fenster und Gefen im Pfarrhause hat der Pfarrer zu tragen, größere durch Elementarereignisse ver- ursachte Schäden ausgenommen, welche der Gemeinde zu Lasten fallen,' für die Kleineren Reparaturen bezahlt der Pfarrherr an den Kirchen- pfleger jährlich fünf Gulden und ist diese Reparations-Anlage je- weilen in der Kirchenrechnung auszuweisen. Ueber die der Pfründe verbrieften Kapitalien von siebentausend Gulden muß alle zwei Jahre einem Deputierten des Gberamtes Rechnung gelegt werden und hat die Pfarrei die volle Haftung für den Stiftfond zu über- nehmen. Falls der Pfarrer die Zinsen der Kapitalien nicht selbst einzieht, hat er dem Einzieher vom Gulden zwei Kreuzer als Löhnung zu bezahlen. Die Kapital-Briefe wurden in einer in der Sakristei
	        

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