Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1920) (20)

— 30 — gehalten, im Mai nämlich und im Herbstmonat, daher „Zeit- gericht" genannt. Auf Kosten der Parteien konnten auch Extragerichte gehalten werden. Bei der Eröffnung des Gerichtes fand dessen Verbannung statt, d. h. der Landammann lieh konstatieren, daß das Gericht zurecht bestehe und verbot bei schwerer Strafe denen, die die Gerichtsschranken umgaben, den Lauf des Gerichtes zu stören. Die Klagepunkte wurden zu Protokoll genommen, Wider- reden und Zeugen verhört, wenn nötig auch der Augenschein eingenommen und dann der Spruch gefällt. Das ganze 
Ver- fahren war mündlich. Wer mit dem Spruche nicht zufrieden war, konnte an den Landesherrn und sein Hosgericht appellie- ren, mußte aber Geld „hinter den Stab des Gerichtes" legen. Das Hosgericht bildeten die höheren Beamten des Grasen, ost auch der 
Graf selbst und die Landammänner. Die angeklagte Person hatte einen „Fürsprecher" zur Seite und zwei Räte, ebenso die Herrschaft, wenn es sich um ein Verbrechen handelte, wenn niemand von der Verwandtschaft da war, der Klage führte. Erschien der angeklagte Verbrecher nicht vor dem Gerichte, so wurde er dreimal durch den Werbet laut ausgerufen zu erscheinen und sich zu verantworten. Dieser Aufruf geschah nach drei Seiten und mußten die Zuschauer Platz machen für den Ausgerufenen. Kam er nicht, so hatte das Versahren seinen Verlauf. Wurde der arme Sünder zum Tode, verurteilt, so brach der Landammann den Stab. Dann erhob sich der Fürsprecher des Verurteilten und bat um die Erlaubnis zur Appellation. Das ganze Gerichtsversahren entbehrte der Feierlichkeit nicht, zumal es ösfentlich und mit solchen Formalitäten ver- bunden war und Landammann und Richter in eigener 
Amts- tracht erschienen. Beispiel einer gerichtlichen Urkunde. 1520 Mittwoch vor Pfingsten (Maienzeitgericht). Ich Hans Oehri, diser Zeit Ammann der Herrschaft Schellenberg, bekenn mit disem brieff, daß uf heut dato, als ich von Gnaden, Haißens und Befells wegen deß wohlgebornen Herrn Herrn Rudolfen, graven zu Sulz,
	        

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