Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1920) (20)

— 19 - wieder hatte 
bestätigen lassen, und dem Grasen Albrecht v. Bludenz am 30. Nov. 1402 zu einem neuen Vertrag des Inhalts: 1. 
Werden schädliche Verbrecher, Eigenleute oder Untertanen des Grafen v. Bludenz am Eschnerberg gefangen, so hat der Graf Hartmann v. Vaduz dieselben wie seine eigenen Leute nach Vaduz zu verbringen Und dort aburteilen zu lassen. Hat einer von den Leuten des Grasen von ° Bludenz am Eschnerberg einen Totschlag begangen, aber entfliehen können, so kann und soll der Graf v. Vaduz das erste Gericht' über die Leiche oder deren Gewand am Eschnerberg halten, wo der Totschlag vorgekommen ist; die anderen 
Gerichte müssen aber in Vaduz gehalten werden. Würden die Grafen v. Vaduz einen Verbrecher am Eschnerberg gefangen nehmen, der nicht des Grafen v. Bludenz Eigenmann ist, so hat der Graf v. Blu- denz zur Sache nichts zu sagen. (Damit war der Blutbann, d. h. Kriminalgericht, über alle Leute am Eschnerberg den Grafen v. Vaduz zu- erkannt). 2. Der Graf v. Vaduz soll jährlich,- wie es bisher geschah,. zwei Zivil-Gerichtstage halten am Eschnerberg und zwar im Mai 
und Herbst. 3. Die frühere Abmachung bezüglich der zwei Tasernen und des Fischens in der Esche wird wiederholt. 4. Beide Herren sollen am Eschnerberg einen Amtmann halten und jeder derselben hat sür seine Leute die Zivilgerichts- barkeit und kleine Strafsachen, also zu Gericht zu sitzen und zu richten „um Erb und Eigen und um alle Sachen ausgenommen Totschlag und Stock und Galgen". Darüber darf nur der Graf v. Vaduz selbst oder durch seinen Amtmann richten. Jeder der beiden Herren soll die Seinen um Frevel strafen ohne Einrede des anderen. In Zivilsachen soll der Kläger das Recht suchen vor dem Amtmann desjenigen Herren, gegen den er zu klagen hat, und an diesen sind auch die Strafgelder zu entrichten.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.