Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1902) (2)

- 78 - niemand geglaubt: wie man überhaupt allen diesen Drohungen kein Gewicht beilegte. Da die Regierung gleichzeitig auch mit den Gemeinden im Streite lag (wie anderorts erzählt werden wird) war die Erbitterung groß und allgemein. Fürstbischof Ulrich VII. und der Abt von St. Gallen wandten sich wegen des Sequesters, der auf allen geistlichen Gütern lag, an den Kaiser, welcher ihn auch sofort aufhob und zur Ausgleichung der Differenzen den Fürstbischof von Konstanz bestellte. Dieser schickte im Jahre 1721 Bevollmächtigte nach Vaduz. Canonicus Harder, Pfarrer in Schaan, überreichte ihnen namens des „ge- samten bedrängten Klerus" eine Beschwerdeschrift, in der besonders Harprecht als der Urheber allen Unheils angeklagt wurde. Er ist darin „lutherischer Kommissär" und ein „verbannter Württem- berger" genannt, der nach eigener Willkür, nicht mit Wissen des Fürsten handle. Schon beim Huldigungseid habe er die Anrufung der Mutter Gottes weggelassen, weshalb man dem Volke vor- werfe, es habe einen lutherischen Eid abgelegt. Er habe ferner sich nicht entblödet, in Gegenwart der Pfarrherren über den Papst, den päpstlichen Nuntius und den Bischof von Chur loszuziehen. Seine Beamten ziehen auch Ehesachen vor ihr Gericht und ver- böten Vermächtnisse zu frommen Zwecken. Unter Androhung schwerer Strafen werde den Geistlichen befohlen, was sie Predigen sollen und was nicht. Geringe Sachen, Händel und Raufereien, wurden schwer bestraft; .schwere Laster, wie Unzucht und Ehebruch gehen beinahe straflos aus. Die Pfarrer seien dem Hunger aus- gesetzt, da man bei Todesstrafe ihnen nichts zutragen dürfe. Der .Klerus bat den Fürstbischof von Konstanz inständig, Sorge zu tragen, daß diesem traurigen Zustande ein Ende gemacht und deni Verluste so vieler Seelen vorgebeugt werde. Ueber den Novalzehnten konnten sich Harprecht, der hart- näckig auf der Forderung des halben Zehnten bestand, und der Bevollmächtigte des Bischofs von Chur, welcher der Herrschaft den vierten Teil zugestehen wollte, nicht einigen. Doch wurden die geistlichen Güter vom Sequester befreit, nachdem auch der Kirchenbann aufgehoben war. Triesen verglich sich schließlich in Betreff des Zehnten mit der fürstlichen Verwaltung dahin, daß der letzteren ein Drittel, der Pfarrpfründe aber zwei Drittel zufallen sollten. Das vor-
	        

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