Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1902) (2)

— 58 — Sebastian und Rochus hervor. Bei Gründung der Pfarrkirche zu Ende des 18. Jahrhunderts wurde St. Sebastian deren zweiter Patron und gingen infolge dessen die Prozessionen nicht wehr nach Masescha. Die ursprüngliche Kapelle hatte wahrscheinlich nur einen Altar. Das niedrige, gewölbte kleine Chor, als unterster Teil des Thurmes, gehört unbedingt der alten Kapelle nn, während das jetzige Schiff mit den zwei Seitenaltären um 1620 gebaut wurde, wie auch bei dieser Gelegenheit die ursprünglichen gotischen Formen beseitigt wurden. AIs ?. Straßer entfernt war, wurde auf dem Wege ähn- licher Wahl als Pfarrer eingeführt , 8) Otmar Poß aus Bregenz. Ueber dessen Wirksamkeit sind keine Nachrichten auf uns gekommen. Er starb 1620. Nach seinem Tode entspann sich über seine Hinterlassenschaft ein Streit zwischen den Patronatsherren, Grafen Kaspar von Hohenems (seit 1613 Landesherr), dem bischöflichen Ordinariate und den Ver- wandten des verstorbenen Pfarrers. Graf Kaspar wollte die ge- samte Hinterlassenschaft des Verstorbenen an sich ziehen aus Grund des sog. Beraubungsrechtes (jus spolii), dem gemäß die Landes- herren das hinterlassene Vermögen der Bischöfe, und die Patro- natsherren das der Geistlichen zu Handen nahmen. Ferner berief sich oer Gras auf den Uebergabsbrief von 1492, den Bischof Heinrich bestätiget hatte, und welcher auswies, daß „diejenigen, welche die Lehenschaft der Pfarrpfründe zu Triesen inne haben, der Priester, die darauf belehnt absterben, hinterlassenen Gutes Erben sein sollen, wie von Alte rsHerkommen sei." Dieses Beraubungsrecht, auch „das Recht i-g-pite, e^pits" oder „Rips, Raps" genannt, bestand thatsächlich in fast ganz Europa mehrere -Jahrhunderte lang, trotz vielfachen Protestes der Concilien. Das Lehensystem durchdrang eben im Mittelalter alle Verhältnisse. Der Geistliche erschien von diesem Standpunkte aus auch uur als ein Höriger,, dessen Hinterlassenschaft dem Lehenherrn zufiel. Dem Geistlichen war es darum auch verwehrt ein Testament zn machen. Vom 16. Jahrhundert ab änderte sich dies. — Gegen die Forderung des Grafen Kaspar verwahrte sich der Generalvikar des Bischofs, Dr. Joh. Zoller, weil sie den Satzungen der Kirche znwider sei. Beide Parteien, sowie die Verwandten des Pfarrers Poß appellierten an den päpstlichen Nuntius zu Luzern, der auf den 6. Mai 1620
	        

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