Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1902) (2)

Teil, das Uebrige der Bischof und manchmal etwas davon auch Weltliche erhielten. Dies war beim Triesener Zehnten der Fall, wie im Vorhergehenden erzählt wurde. Der erste bekannte Streit über den Pfarrzehnten entspann sich im Jahre 1407 zwischen dem damaligen Pfarrer 
Ulrich Pitschy und dem Lehenmann des Bischofs, Heinrich von Unterwegen. Auf Seite des Pfarrers stand sein Lehens- und Patronatsherr Graf Rudolf von Werdenberg, Herr zu Rheinegg. Es ist dies derselbe Graf, der im Appenzellerkriege zu den Appenzellern übertrat, im Hirtenhemd in der Schlacht am Stoß den 17. Juni 1405 kämpfte und 1419 kinderlos starb. Der Pfarrer beanspruchte den ganzen Neugereutzehnten von Triesen und Triesenberg, während der eben genannte Inhaber des Churer Lehens den Zehnten vom Neubruch und von den neuen Weinbergen für sich verlangte. Obwohl das bischöfliche Gericht im Prinzip dem Pfarrer recht gab, wurde doch 1408 unter Fürstbischof Hartmann, der auch zugleich Graf von Vaduz war, vereinbart, daß der Pfarrer von allem Weinzehnten ohne Unterschied den dritten, von allen anderen den vierten Teil bekommen'solle, wie das „von Alters herkommen sei". Den übrigen Zehnten bezog Chur. So wurde es gehalten, bis zwei Jahrhunderte später die Hohenemser in den Besitz der Grafschaft Vaduz kamen. Da be- gann ein neuer Streit um den Novalzehnten )̂ unter dem Pfarrer Valentin von Kriß im Jahre 1677. Ich lasse darüber den Pfarrer selbst reden, der in dem von ihm erneuerten Urbar also schreibt: „Nachdem Graf Kaspar zu Embs anno 1613 die Grafschaft Vadnz gekauft hatte, haben die Grafen von Vaduz den halben Teil des Novalzehntens unberechtigterweise auf Grund des sog. Forstrechtes .(fürs korssti) angefallen, den halben Teil einem Pfarrer gelassen mit der Vertröstung, solchen mit der Zeit völlig der Pfarrpfründe abzutreten. So aber nit allein nit geschehen, sondern dazu noch Herr Graf Franz Wilhelm der Gemeinde Triesen den im Unter- forst an Maschlina mit seiner Erlaubnis ausgereuteten und an- gepflanzten Wingart gegen Erlegung gewisser Stuck Gelds für ganz zehentfrei gelassen und nnno 1659 verschrieben. Obschon er versprochen, der Pfarrpfründe anderwärts Entschädigung zu leisten, solche aber weder von Ihm und nach seinem Ableben regierenden >) Novalzehcnt, d, h, Zehent vom Ne»bruch,
	        

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