Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1902) (2)

— 41 — weißen Kreuz sein Pferd sattelte und seinem abgeblitzten Kameraden in Eile nachsetzte, den er aber erst in Feldkirch wieder sah. Die Verhandlungen wegen dieses Zehnten zogen sich noch hinaus bis 1642. Aber der Bischof blieb Sieger. Rainolt mußte auf das Lehen verzichten und die Freiherrn von Salis zu Halden- stein besaßen dasselbe nun unangefochten bis 1772. Von Barbara Kleophe, Baronin von Salis zu Haldenstein, kam mit Bewilligung des Bischofs Johann Anton von Federspiel am 8. April 1772 das halbe Lehen, der Zehent am Triesenerberg unter dem Wald, 4 Schaffe! Korn aus dem großen Zehnten zu Triesen und 2 Huben in .Kelten gelegen an die Gemeinde Triesen- Die beiden damaligen Geschworenen, Anton Frömmelt und Anton Regele leisteten namens der Gemeinde den Lehenseid. Die Ge- meinde verpflichtet sich, alle 24 Jahre das Lehen erneuern zu lassen und den sogenannten Ehrschatz (I^Äuclsmium), bestehend in zwei „Doblen", sowie als Kanzleitaxe eine Doble zu bezahlen, „wie dann ein Gleiches bei Absterben eines jeweiligen Lehensherrn ohne- hin beobachtet werden solle." So lange die Lehenträger Privat- personen waren, mußte dies geschehen, so oft das Lehen nach dem Tode des Vaters auf den Sohn überging. Am 24. März 1778 bestätigte Fürstbischof Dyonisius, Graf von Rost, der Gemeinde den Besitz dieses Lehens, das man das halbe „Gugelbergische Lehen" nannte. Die Vertreter der Gemeinde: Josef Niedhart und Georg Erni leisteten.den Eid. Am 15. Jänner desselben Jahres hatte derselbe Bischof das Lehen am Triesenberg dem Gardelieutenant Heinrich Lorcnz von Gugelberg von Moos und seinen Erben verliehen resp, bestätigt. Im Mai 1791 kaufte die Gemeinde Triesen von Ulysses Gugelberg auch die andere Hälfte des Gugelberg'schen LehenS und am 9. November desselben Jahres kaufte sie vom genannten Bischof und dem Domkapitel-das ganze Lehen als Eigentum für 700 Neichsgulden. So wurde dieses Lehen Eigentum der Gemeinde Triesen, wie auch früher das St. Luzi-Lehen käuflich an sie ge- kommen war. III. Der P f a r rp fr ün d e z e h en t. Wie schon ein- gangs erwähnt, gehörte ursprünglich aller Zehent dem Bischof, später meistens den Pfarrern resp. Pfarrkirchen, vielerorts aber entwickelte sich die Sache so, daß der Pfarrer nur einen
	        

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