Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1902) (2)

— 281 — Were denn Das Ainer oder mer etwa geschossen oder gefangen hette, Sol er von seiner Oberkait und herschafft Angehalten werden, sich mit der Herschafft In deren forstlichen Gerechtigkait da er das Wildpreth geschossen oder gefangen, darum Zuvertragen. Doch In Beschluß das Baiderseits khain thail sich des Wildtvans ferner noch Weiter gebrauche Änderst das die Vorstlich Ober- und gerechtigkait vermag und mit sich pringt. Was dann belangt die hoch und Nider Oberkait Ist durch uns giletliche Underhandler Bethedingt, Auch von dem Hern Grauen Auch den Hern von Glariis bewilligt: Das der her Graf dorth Jhenseits Reins Uff dem Blatz so weit desselb Underthanen der Herschafft Vadutz Marken geen, hin füro die hoch Und Nider Oberkait haben, behalten und gebrauchen, Dergleichen die Hern von Glariis auf dem platz, so weit der Herschafft Werdenberg Underthanen der Marken sie hin oiss- halbs Reins geend die hoch und Nid. Oberkait Auch gleichergestalten haben und gebrauchen. Hierin sollen sy solich spennig Artickel gegen Ainander veraint, vertragen und gericht sein. Zu Urkhund mit obge- schribner (?) vier spruchleuten und mit meines gn. Hern nnd deren von Glarus Jnsiglen versigelt Am heilligen Psingst abend den 16. Mai 1562.
	        

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