Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1902) (2)

— .278 — Karl Von Saliß und obrister Wachtmeister Laurentz Tschudi, als besagtes Hans Lutzi Gugelbergß von Mooß von oberkeit, verordneter Vogt, einen leiblichen Eidt Zu Gott und den Heyligen geschworen, Uns, Unsern Nachkommen Und Unserem Gestüfft gethrew, Dienstlich und gewertig Zu sein, und von obgenent lehens wegen alles das zu thun, so ein lehen- mann seinem Lehenherrn von lehens wegen billich thun soll uud Pflichtig ist, Wie nit weniger, daß sie von dieses lehen wegen an Keinem End dan vor Uns, oder Unsern Nachkommen rechten beynebent Uns auch ver- sprochen,. Inner Jahrsfrist alle die Zu diesem lehen gehörige guter, wie sie namen haben mögen, mit ordenlich specificirten Cohärentzen, damit sie hernacher in die Lehen- und Revers Brief eingesetzt werden können, ein Zu geben, getrewlich und ohngefchrde. Zu wessen Urkhund haben wier Unser Bischofflich Secret Jnsigel öffentlich an diesen Brief henkhen lassen. Der geben ist Zu Chur den dreißigisten Tag Monats Julii, Nach der geburt Christi im SechsZehenhundert siben Und Dreyssigisten Jahre. 2. (Diese Urkunde konnte im Texte nicht mehr verwertet werden, weil sie zu spät in die Hände des Verfassers kam. Sie ist ein Adnex zu dem S. 166 mitgeteilten Spruchbriefe von 1440. Anno 1440. Ich Wolfhard von Brandts der älter Frey, Vogt zu Feldkirch Urkund öffentlich mit diesem Brief, als von solcher Stöß und Uneinigkeit wegen, so gewesen seind entzwischen den Gemeinden von Balzers und den von Triesen um Wunn und Waid wegen, darum ich sie entscheiden hab, und ihnen zu beider Seiten versieglet Spruch- brief gegeben habe, und aber in denselben Briefen ein Mark begriffen ist mit Rammen „als der Bronnen jetzt in Rhein geht", und da nun sich der Rhein änderen möchte in künftigen Zeiten, daß dieselbige Mark verruckt und durch mehrere Sicherheit, so bekenn ich mit diesem Brief: ob daß wäre, daß der Rhein hinwert oder herwert schlug und gienge, so sollen die von Balzers nit ferner Rechte haben herab zu Waiden zwischen dem Rhein und enend dem Bronnen, denn als ich einen Markstein gefetzt hab durch meine Räth, der da stehet in Heinzen von Bachs wiesen genannt Gartnetsch hie diesend dem Bronnen, der soll grad zeigen und marken hinüber end Rhein setz und ewiglichen durch Wiesen (durchweisen, hinüberweisen), und denen von Triesen hie diesend dem Bronnen an Wunn und Waid und anderen Sachen unschädlichen. Es ist auch darinn behalten (vorbehalten) worden: ob sich der Mark- stein hernach verrücken oder verändern wollt von Rhemsnot.oder sonst, so mögen sie einen anderen Stein setzen in derselben Inhalt, weder (höher) noch niederer ungefährlich. Bei der Mark sollen sie bleiben zu beiden Seiten. Und dessen zu Urkund so geb ich ihnen dieser Briefen zween gleich auf ihr vorigen Spruchbrief, daß auch alles in einem Spruch
	        

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