Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1902) (2)

Wachträge. 1. (Diese Urkunde, welche erst nach Drucklegung der betr. Materie in die Hände des Verfassers kam, diene als Beweis für das auf Seite 39 Zeile 18 Gesagte). Wir von Gottes Gnaden Johann Bischofs Zu Chur, Herr zu Groß- Engstingen ?c, Urkhunden und Bekennen krafft diß, Das obwolen Unser hochehrenden Herr Vorfahrer Und Vätter Bischoff Johann Seel gedechtnuß dem Edel Besten Haubtman Zacharias Rainoldt, daß Lehen am Trisner- berg gelegen, sampt aller Zugehör, welches sie von Herrn Thomaß von Schauensteiu Freyherren, Und Herren Zu Haldenstein gwüsser Ursachen, alß verwürktes gut, 
an sich gezogen verlichen. Weilen aber dieser Ver- leihung nit allein Ihr Bävstl, Heiligkeit seithero geweste Herren Nuntii, sondern auch die Herren des Thumb, Capitels widersprochen und in best Zierlicher Formb Da wider protestirt, sondern auch was das maist und beweglichst, unser gestifft Und desselben güeter dieser entzieh und Ver- leihung halber in groß Uuwiderbringliche gefahr gesetzt und haben wir ernentes lehen widerZuUnserer Handen genommen,und vorigennosssssoren, als weyland Herrn Hauptman Hans Luzi Gugelbergers von Mooß hinder- lassenen Sohn, auch Hans Luzi genant, sampt Herren Hauptm, Carl Von Saliß und allen ihren Männlichen und weiblichen Leibes Erben, Söhnen uud Töchtern, und allen ihren nachkomenden zu lehen recht und restlich verlihen, nnd lcihent wissentlich in Krafft diß Briefs, das wir ihnen von Recht, oder von gewohnheit daran Zuleihen haben, leihen sollen, Können oder mögen, doch Uns, Unsern nachkommen, und Benantem Unsern Gestifft an der Hoch- und Herrlichkeiten unschädlich. Als Benantlichen den Zchenden in Trisnerberg, in selbigem Kürch- spil under dem Wald, daraus der vierte Theil derselben Zehenden der Kirchen daselbst gehörig, mit allen Rechten und Zugehörden. Mehr vier Schöffel Korn aus dem großen Zehenden Zn Trisen, Jährlichen giilt. Item Zwo Hueben in Veiten ̂) gelegen, mit aller Ihren Rechten und Zugehörden, und alles was sonstcn Zu diesem lehen von alters gehört, oder gehören möchte. Und hicrumb haben Uns obbenante Hcmbtman >) Darnach wäre Seite 38 und 4t „Veiten" statt „Florden" und „Kelten" zu lesen.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.