Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1902) (2)

— 273 — Alleinatzungsrechtes ob der Mühle für Balzers, und zugleich als Grenzpnnkt der gemeinsamen Atzung für Bal- zers und Triesen unter der Mühle. Die Hauptfrage aber sei: wo ist diese Mühle? — Aus dem Briefe von 1440 gehe klar hervor, es sei die Mühle bei Silvaplana; im Jahre 1440 stand sie noch daselbst, im Jahre 1513 stand sie schon nicht mehr und war durch einen Markstein ersetzt. Die übrigen Briefe haben k?ine Bedeutung für vorliegende Streitsache. Uebrigens, weshalb habe Triesen die beanspruchte Weide nie benützt, warum gestattet, daß dieselbe als Eigentum ausgeteilt wurde, daß für das Triesner Vieh daselbst ein Pfandgatter aufgestellt und so häufig Pfandgeld bezahlt wurde? Der Handel werde bald geschlichtet sein, sobald die Triesner sich von der Jrrtümlichkeit ihrer Ansicht bezüglich des Standortes der alten Mühle überzeugen ließen. Das Oberamt entschied zu Gunsten der Balzner (23. Sept. 1832). Drei Jahre später, im Jahre 1835, fand im Schulhause zu Triesen zwischen den Vertretern der beiden Gemeinden eine Ver- handlung über die Teilung der gemeinsamen Atzung statt. Die Au ging immer mehr völliger Versumpfung entgegen. Um diesem Uebel abzuhelfen, mußte der Mühlbach ausgeschöpft, dem Wasser- zufluß durch ein Wuhr der Weg verlegt und ein sicherer Abfluß des Baches in den Rhein hergestellt werden. Das Gebiet des sog. Sand- büchels und was nördlich von demselben liegt, gehörte zwar als Grund- eigentum der Gemeinde Triesen; die Balzner aber hatten darauf das Weiderecht während des Sommers. Da nun aber Triesen sich nie her- beigelassen hätte zum Schutz eines derart mit Weiderechten beschwerten Gebietes neue kostspielige Wuhrbauten aufzuführen, wurde der ein- stimmige Beschluß gefaßt, jenes Gebiet als freies Eigentum zu teilen. Balzers verzichtete auf das Weiderecht für eine Summe Geldes, welche dem Werte des dritten Teiles des gemeinsamen Weidegebietes gleichkam, Triesen behielt das ganze Gebiet als freies Eigentum mit der Verpflichtung, die alte Wuhrlinie von der Balzner Gemeinde- grenze an, welche in den Spruchbriefen „zwischen dem 8. und 9. Meß" bezeichnet ist̂ dauerhaft auszubessern und von dort an in gerader Richtung aus die äußerste Spitze des Trachterwuhres in der Länge von 200 Klaftern ein neues Wuhr anzulegen und für alle künftigen Zeiten, zu erhalten. — Die Oeffnung und Offen- haltung des Mühlbaches übernahm Balzers allein. — 18
	        

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