Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1902) (2)

— 249 — worden war. Der Stein kam unter einen jungen Apfelbaum zu stehen, ca. 140 Klafter hinter dem Wuhre und hatte die Scheinung gegen das Schloß Gutenberg. Da im Jahre 1771 die neue Landstraße erbaut wurde, er- ging an die Gemeinden von der Oberamtskanzlei ein Schreiben, wodurch zu eifriger Thätigkeit, zur willigen Unterordnung unter die Weg- uud Platzmeister, zu pünktlicher Einhaltuug der Arbeits- zeit ?c. ausgefordert wurde. Im Jahre 1775 hatte ein -Sturmwind im Triesnerwald, aus dem auch die Triesenberger Holzbezugsrecht hatten, viele Tannen umgeworfen, welche an Triesenberger ohne weiteres ver- kauft wurden. Wegen weiterer Holzforderung der Berger klagten die Triesner beim Oberainte und dieses sprach: Die alten Briefe, besonders der von 1640 bleiben in Kraft; die Triesner haben den Triesenbergern gegenüber die Wälder möglichst zu schonen. In Erwägnng des Holzmangels und zur Schonung der Waldungen seien folgende Taxen festgesetzt: Jeder Haushaltung ist ein Los für 6 kr. zn belassen; ein Lerch kostet 44 kr., eine Schindeltanne und Zimmerholz 24 kr. Die Gemeinde Triesen wird nach- drücklichst angewiesen, auf die Waldung sehr acht zu haben, kein Holz außer die Gemeinde zn verlausen, auch in der Gemeinde selbst ohne wirkliches Bedürfnis kein Holz auszugeben. Das ge- kaufte Holz ist nn die Gemeinde Triesen zu bezahlen; in Zukunft soll das durch Sturm gefallene Holz als Losholz oder Bahiiholz ausgeteilt werden. Im Jahre 1788 wurden im Triesner Wald durch Triesen- berger frevelhafterweise über 200 Stück Bäume gefällt. Soweit man die Thäter ausfindig machen konnte, wurden sie zur Strafe gezogen. Am 15. März 1778 kauften die Triesenberger von den Ba duzern jenen Teil des Malbuu, welchen sie von diesen seit 1355 zu Lehen gehabt haben. Im Jahre 1789 hatte ein Rheinbruch den Wartnuern großen Schaden gebracht. Die Folge davon war ein neuer Wuhr- vertrag zwischen den dies- uud jenseitigen Behörden. Dieser hoch- bedeutsame Vertrag lautet wörtlich: Kund und zu wissen gethan sene hiemit männiglich: Nach- dem durch einen schädlichen Nheinbruch, welcher sich schon im
	        

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