Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1902) (2)

- 244 — fremdung zu ersehen ist, daß gemeltes Oberamt ein Wnidrecht auszuüben sich anmaßen wolle, welches die Gemeinde Balzers bisher pachtweise genutzt haben solle, und daß etwelche aus dieser Gemeinde zu solchem Weidbesuch ihr Bieh hergelehnt haben, welches ihnen die von Triesen mit Berufung auf den Brandisischen Markungs- brief von 1511, der auf 
solchen Fall von der Psändnng handle, wirklich abgepfändet haben, die von Balzers aber solches nicht zurück nehmen wollen, vermutlich in 
der Hoffnung, vor einem fremden Gericht eine übermäßige Vergütung zu erhalten, auf Seiten der fürstlichen Landesherrschaft nicht zugegeben, noch gestattet werden kann, daß die eigenen Unterthanen direkt oder indirekt bei fremden 
Gerichten Hilfe suchen, oder vor denselben ihre Forderungen mit Uebergehung ihrer Landesherrschaft und deren Oberamts vor solchen Gerichten litigieren, durch welche sie an noch weitere fremde Gerichte gezogen werden können. So wird hiemit der Gemeinde Balzers allen Ernstes aufgetragen, daß sie bei der fürstlichen Oberamts Kanzlei zu Vaduz getreulich und allenfalls mit Vorlegung der nötigen Dokumente anzeige, ob und unter was für Bedingnissen sie ein Waidrecht von dem Rentamt zu Feldkirch inne gehabt und genutzet, und was sie dafür bezahlt habe. Ferner hat diese Gemeinde mit Vorstellung 
ihrer Hirten anzuzeigen, wohin sie in Kraft 
dieses Pachtes getrieben haben und was sich hiebei etwa ereignet habe. Ebenso wird denen, welche das Vieh an das 
Oberamt Feldkirch hergelehnt haben, ernst ge- messen befohlen, dasselbe von der Gemeinde Triesen, wenn es nicht schon geschehen sein sollte, sofort und zu Tagszeit zurückzuholen, und wenn sie derenthalben etwas an die Gemeinde Triesen zu fordern haben, solches nur beim liechtensteinischen Oberamt anzu- bringen und dessen Entscheidung, mit Vorbehalt der Appellation an den Fürsten, abzuwarten. Dem Oberamt zu Vaduz wird hiemit auferlegt, dieses sogleich den Gemeinden Balzers und Triesen zu eröffnen und alles zu vollziehen, diejenigen aber, die sich dessen weigern 
sollten, Hieher namhaft zu machen, damit gegen dieselben die verdiente Bestrafung vollzogen werden kann, und nicht zu ge- statten, daß diese Gemeinden, oder andere Unterthanen am kaiser- lichen 
Landgerichte zu Rankweil sich gegen 
einander in Streit ein- lassen, so daß jene, welche ihre ordentliche Obrigkeit, die ihnen von Gott gesetzt ist, übergehen nnd sich nn fremde Gerichte wenden,
	        

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