Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1902) (2)

— 243 leil begehe der einen Raub, der sich in den Besitz dessen gewalt- thätig setzen will, was er nie in Besitz gehabt. Das Urteil des Landgerichtes sei nlso ungerecht, weil es die wirklichen Besitzer ihres Rechtes berauben und dafür Andere in den Besitz einführen wolle. Daher appelliere die Gemeinde innert der gesetzlichen Frist von 10 Tagen an den Kaiser. Das Appellationsinstrument wurde dann vor Zeugen ausgefertiget. Noch ehe der 30. August da war, auf welchen die Triesner abermals vor das Landgericht citiert waren, wollten sie dem Bor- sitzenden dieses Gerichtes eine Abschrift ihrer neuen Appellation überreichen. Da aber das Gericht eine solche nicht annahm, sollte sie dem Vorsitzenden (Stabhalter) in seiner Privatwohnung auf- gedrungen werden. Dieses Geschäft zu besorgen übernahmen der Frühmesser Ferdinand Wehinger und Jakob Sprenger des Gerichts. Sie gewannen den Feldkircher Notar Joh. M. Weinzirl, welcher mit ihnen und zweien Zeugen am 26. August die Wohnung des Stabhalters Heusle zu Rankweil betraten und demselven in wenig anständiger Form die Appellationsschrift überreichte. Der Notar hat später diesen Schritt in einem Schreiben bedauert, das über- reichte Schriftstück, das der Stabhalter nicht annehmen wollte, zurückverlangt und dasselbe für ungehörig erklärt. Am 30. August fand die Sitzung des Landgerichtes statt. Der Anwalt des österreichischen Oberamtes verlangte schleunige Exekution. Das Gericht entschied, es sei die Gemeinde Triesen nochmals und zwar zum letztenmal vorgeladen; könne sie dann nicht nachweisen, daß sie deu früheren Befehlen nachgekommen sei, so soll die Exekution thatsächlich durchgeführt werden. Nun konnte aber das Landgericht in Müsinen keinen hängen,. den.es nicht hatte. Die Triesner aber hatte es nicht und konnte es nicht haben, weil die Herrschaften Vaduz und Schellenberg keine auswärtigen Gerichte anerkennen mnßten. Triesen wandte sich durch den Hofrat von Gail an den Landesfürsten, wodurch eine rasche Entscheidung herbeigeführt wurde. Unterm 25. September gelangte von der fürstlichen Hof- kanzlei an das Oberaml in Vaduz folgendes Schreiben herab: „Gleichwie aus den zwischen dem Obermnt Feldkirch und der-Gemeinde Triefe« vor dem kaiserlichen Landgericht zu Rank- weil verhandelten und Hieher eingesandten Akten mil vieler Be-
	        

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