Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1902) (2)

- 2-t2 — Das Gericht beschloß. nun einstimmig dem Antrage des österreichischen Anwaltes gemäß: Die Appellation der Triesner abzuweisen, letztere auf den 30. August nochmals vor das Land- gericht zu laden, zugleich anzubefehlen, das Vieh an Ort uud Stelle zurückzubringen und allen Schaden zu ersetzen, widrigenfalls fie die gebührende Strafe zu gewärtigen haben werden. Die Triesner weigerten sich, diesen Spruch anzunehmen; während der gegnerische Anwalt dafür plädierte, im Weigerungs- falle Exekution eintreten zu lassen. Am 11. August erschienen zu Lindau bei dem kaiserlichen Notar I. 
B. Hogglinann Jörg Schurti und Leonhardt Kindle als Deputierte der Gemeinde Triesen und überreichten demselben ein Appellationsschreiben. Sie brachten vor, wie das erstere Instru- ment, das sie dem Landgerichtsstabhalter zu Rankweil gerichtlich übergeben hatten, zurückgewiesen worden sei, wie sie sogar den Befehl erhalten, den 
Willen der Gegenpartei zu erfüllen, obwohl letztere keinen einzigen 
Beweis eines Besitzes habe erbringen können. Sie baten also den 
Notar ihre Appellation vor den Kaiser zu bringen. Das 
Schreiben, welches sie dabei dem Notar überreichten, lautet im Wesentlichen folgendermaßen: 
Dem H. Notar ist ohne Zweifel noch erinnerlich, daß'unter dem 25. Juli abhin zwei Deputierte der Gemeinde Triesen von einein Mandat, das von dem Landgericht zu Rankweil auf Instanz des Oberamtes zu Feld- kirch erkennt worden ist, an Ihre kaiserliche Majestät appelliert haben. Anstatt diese Appellation zu berücksichtigen, hat aber das Landgericht in aller Eile einen Spruch gethan (dieser ist oben er- wähnt). So ist die Gemeinde nochmals gezwungen, die Appellation zu wiederholen, zumal sie erst jetzt aus den Akten entdeckt hat, wie ungerechtfertigt die Anklage war. Denn man könne nirgends bestimmen, in welchen Marken das Oberamt zu Feldkirch das Weiderecht beanspruche; man habe weder je, gehört noch gesehen, daß dasselbe Oberamt oder jemand an seiner Statt auf der Triesner Alp ein Weiderecht ausgeübt habe; es genüge nicht, ein solches Recht im Kopfe zu haben, man müsse es thatsächlich aus- üben oder ausgeübt haben, um es beweisen zu können; es gebe nichts Ungereimteres, als daß man sich eines Raubes schuldig machen solle, wenn man Einen, der thatsächlich nie besessen hat, wegtreibt und sich in seinem eigenen Besitze schützt. Im Gegen-
	        

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