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eigenen Hirten hüten lassen und demselben den geinessenen Befehl gegeben, daß er sich den uralten v. Brandis- schen Briefen gemäß Verhalten solle. )̂ Es sei daher befremdlich gewesen zu vernehmen, wie die Gemeinde Triesen auf eine bei gesitteten Völkern unerhörte Art vorgegangen uud die 11 Kühe auf die schändlichste Weise weggenommen habe. Weil nun diese von einer geringen Gemeinde gegen die kaiserlichen und königlichen Rechte ausgeübte Vergewaltigung auf einen gemeinen Raub hinaus- laufe, verlangte der Anwalt, daß das Landgericht den Triesnern, ohne weitere Untersuchung bei Strafe von 100 Dukaten befehle, sofort die 11 Kühe zurückzustellen und alle Kosten zu tragen. Nun wurde wirklich dem Antrage des klägerischen An- waltes gemäß beschlossen, und die beklagte Gemeinde auf den 4. August vor das Landgericht citiert (Dat. 14. Juli 1762). Es erscheinen nun am 4. August zu Rankweil die Vertreter von Triesen, Georg Schurti und Jakob Sprenger. Letzterer er- klärte aber, sie seien nicht erschienen, um sich zu verantworten, sondern nur um ein Appellations-Jnstrument zu überreichen. Der österreichische Vertreter verwahrte sich gegen die Zulässigkeit dieser Appellation: Triesen sei der Jurisdiktion des Landgerichtes zweifel- los unterworfen; es lasse sich von einer Appellation nur träumen, um die landesherrlichen (d. i. Oesterreichs) Rechte noch mehr zu kränken. Die Schuld liege klar am Tage.
Die Herzoge von Oesterreich haben den Besitz der Beste und Herrschaft Gutenberg ununterbrochen ausgeübt, in letzter Zeit durch andere, jetzt aber wieder selbst. Die Triesner aber haben sie mit Gewalt davon drängen wollen. Der Anwalt verlangt also vom Landgericht, daß es die Beklagten zwinge zu erscheinen, resp. Vertreter zu schicken, sich zu verantworten, daß es also die eingelegte Appellation zu- rückweise und jetzt schon anbefehle, das weggenommene Vieh dahin zurückzustellen, woher es genommen worden, sowie alle Kosten zu bezahlen und allen Schaden zu ersetzen. — Die Vertreter der Triesner wiederholten ihre Erklärung, daß sie vor diesem Land- gericht nicht Red und Antwort geben, sondern an den Kaiser appellieren. '> Diese Instruktion muß nicht so gar streng gewesen sein, sonst wären wohl nicht alle diese Kühe auf Triesner Boden belroffen worden, und zwar, wie aus einem Schriftstück hervorgeht, zu wiederholten malen! l6