Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1902) (2)

— 23? — Sie müssen weiters die Trauben in den Torkel und den Wein aus dem Torkel in das Schloß fahren, dafür erhalten sie zu essen oder Pro Fuhre 12 kr. Wird der Wein durch die herrschaftlichen Fuhrwerke weggeführt, so haben die Triesner für jede Fuhre 24 kr. zu zahlen. Ferner haben sie jährlich einen Tag mit 2 Pflügen im Maierhof zu bauen und zu jedem Pflug 4 Personen beizu- stellen. Dafür erhalten sie 1 fl. 36 kr., oder bezahlen dies, wenn sie nicht selbst pflügen müssen. Mehr hat das halbe Dorf im Maierhof 1 Tag zu mähen und das andere halbe zu heuen (Handlohn 6 kr.). Und ist anbei in acht zu nehmen, daß kraft uralter Obser- vcmz zwei Weibspersonen für einen Handfrohner gelten. Endlich haben die Triesner das Brennholz auf das Schloß zu fahren, oder sie bezahlen statt dessen 15 fl. Die Triesner waren wieder unter sich uneins geworden, wegen Viehaufnahme und Besetzung ihrer Alpen. Am 12. Juni 1728 kam vor dem Oberamte ein Vergleich zustande, wornach über diese Dinge in Zukunft die Alpvögte allein zu ent- scheiden haben sollten. Ferner wurde bestimmt, daß Solche, die kein Vieh alpen, weil sie keines vermögen zu treiben, obwohl sie solches wintern könnten, jährlich von der Genossenschaft einen Gulden erhalten, ausgenommen, wer seine Kuh der Milch halber zu Hause behält, oder eine fremde Kuh auf' die Allmeind treibt, oder wer mehrere Kühe überwintern, aber nur eine bealpen würde. Im gleichen Jahre klagten die Triesner gegen die Triesen- berger, daß sie wider alle verbrieften Rechte ihre gemeinsam zu nutzende Allmeind den Sommer hindurch mit Schafen, Geißen und Galtvieh arg übertreiben. Zudem sei den Leuten am Wanger- berg und in Gütiger Wies schon im vorigen Jahre der amtliche Befehl erteilt worden, zu Verhütung großen Schadens Zwerch- gräben zu öffnen, was noch nicht geschehen sei. Die Beklagten wurden amtlich angewiesen sich zu bessern und für die Folgen der Saumsal verantwortlich gemacht. Im folgenden Jahre erging auf Grund einer Klage der Triesner gegen die Nachbaren am Berg an diese die regierungs- amtliche Mahnung, nur au jenen Orten Reutinen anzulegen, wo Stauden seien, so daß dem Walde keiu Schaden zugefügt werde und diese Reutenen nicht länger als vier Jahre zu benutzen, und endlich ihr Vieh, wie auch die Schafe auf die Alpe zu schicken
	        

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