Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1902) (2)

— 232 — 3. daß man die Unterthanen in Bezug auf die Wahl des Landammannes und der Richter bei dem alten Herkommen lasse, 4. daß die Taxierung des Weines Sache der Volksvertreter bleibe, 5. daß die Alpen Malbun und Valüna nicht von der Herr- schast eigenmächtig und widerrechtlich mit Pferden und Rindvieh befahren werden dürfen und 6. daß den Leuten aus dem Bürstwald das nötige Holz zur Erhaltung von Sand und Land, von Steg und Weg, wie von altersher, ausfolgen lafse. Und weil den Triesenbergern von Manns Gedenken her erlaubt gewesen, auS dem Valüner, Malbuner und Alpeser Wald sich nach Bedarf zu beholzen, die übrigen Wälder ihnen stets verboten und der Herrschaft vorbehalten waren, so soll es dabei bleiben. 7. Der Lehen halben, die die Unterthanen von dem Grafen erhalten und wofür sie aus 15 Jahre den Ehrschatz bezahlt haben, sollen dieselben den Lehenleuten ohne hinreichenden Grund nicht entzogen werden. 8. Endlich soll für besseren Prozeßgang vor fremden Ge- richten gesorgt und für verschuldete Unkosten dieser Art die Beamten haftbar geinacht werden. Unter dem 21. Febr. 1686 wurde den Landschaften die Ent- schließung des Kaisers mitgeteilt, daß bis auf Weiteres allen diesen Forderungen entsprochen worden sei. Aus diesen? Schriftstück ersehen wir auch, welches hinsicht- lich der Wahl des Gerichtes das alte Herkommen war. Von drei ehrlichen Männern, welche die Herrschaft (der Graf) vorzuschlagen hatte, wählte die Landsgeineinde frei mit Stimmenmehrheit den Landammann. War die Stelle eines der 12 Mitglieder des Ge- richtes vakant, so konnten die übrigen Gerichtsleute drei ehrliche Männer vorschlagen uud die Herrschaft aus denselben die. Wahl treffen. Wenn aber die Herrschast- keinen von diesen dreien für tanglich erachtete, so konnte sie sich drei andere Männer vorschlagen lassen. Eine solche Gerichtsergänzung fand bei der gewöhnlichen jähr- lichen Landammanswahl oder bei Gelegenheit von Gerichtstagen statt. Jährlich fand im Beisein eines Beamten durch die Vertreter der Gemeinden die Taxierung des Weines statt. Sie konnten die Taxe nm 2 Pfenninge erhöhen oder herabsetzen.
	        

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